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Enteignung eines Grundstücks
Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken.
Beschreibung
Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken. Bei vielen öffentlichen Aufgaben, z.B. Bau von Straßen oder Energieversorgungsleitungen, werden zur Durchführung der Maßnahme private Grundstücke benötigt. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich und droht das geplante Vorhaben deshalb zu scheitern, sehen verschiedene Gesetze eine Enteignung vor.
Durch eine Enteignung wird in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen. Daher ist eine Enteignung nur zulässig, wenn die Grundstücke zur Realisierung eines Vorhabens zwingend benötigt werden. Das Vorhaben muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen (z.B. Straßenbau, Energieversorgung). Die Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
Kurztext
Enteignung eines Grundstücks durch die Enteignungsbehörde
Zuständigkeit
Enteignungsbehörde der jeweiligen Bundesländer
Die Enteignungsbehörde arbeitet ähnlich einem Gericht weitgehend weisungsfrei. Sie regelt die Durchführung von Enteignungsverfahren einschließlich der Besitzeinweisungs- und Entschädigungsverfahren.
Dies ist in Schleswig-Holstein das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Fristen
Vor einer Enteignung steht das Enteignungsverfahren. Es wird regelmäßig durch einen Antrag mit Begründung der Behörde eingeleitet, die die Enteignung vornehmen will. Verfahrensbeteiligt sind Antragsteller, Grundstückseigentümer und alle Personen, denen an dem Grundstück, das enteignet werden soll, ein Recht zusteht. Alle Beteiligten werden angehört. In einer mündlichen Verhandlung wird versucht, eine Einigung über den Grundstücksverkauf zu erzielen. Gelingt dies nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Enteignungsbeschluss. Darin regelt sie die Rechtsänderung (u.a. Eigentumsübergang) und die Entschädigung. Ist der Eigentümer mit dem Beschluss oder mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, kann er den Rechtsweg bestreiten.
Mit einer Ausführungsanordnung veranlasst die Enteignungsbehörde beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Voraussetzungen
Eine Enteignung ist nur auf gesetzlicher Grundlage und allein zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.
Eine Enteignung darf nur gegen Entschädigung ausgesprochen werden. Diese erfolgt in der Regel in Geld, ausnahmsweise ist die Gewährung von Ersatzland möglich. Die Entschädigung für Grund und Boden bemisst sich nach dessen Verkehrswert. Zu dessen Ermittlung werden i. d. R. Wertgutachten der Gutachterausschüsse herangezogen. Befinden sich Anlagen oder Aufwuchs auf den Flächen, können zusätzliche Wertgutachten z.B. von landwirtschaftlichen Sachverständigen erforderlich sein.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Informationen zu Antragsunterlagen im Enteignungsverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Antragsunterlagen im Enteignungsverfahren
Rechtsgrundlage
Landesenteignungsgesetz (EnteigG SH)
Verwaltungsgebührenverordnung (VerwGebVO)
Weitere Informationen
Für Bodenrichtwertauskünfte stehen Ihnen die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Enteignung finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Schleswig-Holstein
verwandte Vorgänge
- Badegewässerqualität - Kontrolle
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- Denkmalschutz, Denkmalpflege
- Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
- Vergabestelle
Ansprechpartner
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Postanschrift
Postfach: 7125
24171 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-2833
E-Mail: poststelle@im.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html
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