Was erledige ich wo?
Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
Wer Luftfahrer / Luftfahrerinnen ausbilden möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
Zugangsvoraussetzungen gem. EASA Teil-FCL.915.FI:
- Flugerfahrung 200 Std., davon als PPL-Inhaber 150 Std. als PIC, als CPL- oder ATPL-Inhaber 100 Std. als PIC
- Nachweis der theoretischen Kenntnisse CPL(A)
- Mindestens 30 Std auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, davon 5 Stun-den innerhalb von 6 Monaten vor der Auswahlprüfung
- Mindestens 10 Std. Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens 5 Std. Instru-mentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II
- Mindestens 20 Std. Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit 2 Zwischenlandungen auf vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
- Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung erfolgreiche Durchführung einer Auswahlprüfung, basierend auf der Befähigungsüberprüfung mit FI-Lehrer, schulin-terne Durchführung möglich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.
Zuständigkeit
An das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Kosten
35,00 Euro bis 380,00 Euro.
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nebst Nachweisen der Erfüllung der Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage
§ 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
verwandte Vorgänge
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute
- Bewachungsgewerbe: Sachkundenachweis
- Handwerksrolle: Eintragung Betriebsleiter
- Sondernutzung an öffentlichen Wegen und Plätzen
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
38144 Braunschweig
Tel.: +49 531 2355-115
Fax: +49 531 2355-710
Web: www.lba.de
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