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Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) muss vorab bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Beschreibung
Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) ist der zuständigen Behörde rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist.
Zuständigkeit
An die Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Standort Ellerhoop.
Fristen
Die Anmeldung der Erntemaßnahme muss 48 Stunden vor deren Beginn erfolgen.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß 2 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Benötigt werden Angaben über den Beginn der Ernte mit genauen Ortsangaben sowie Angaben über die zu beerntende Baumart.
Rechtsgrundlage
§ 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Weitere Informationen
Für bestimmtes forstliches Vermehrungsgut besteht unter Umständen die Pflicht, es nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
verwandte Vorgänge
- Auskunft aus dem Altlasten- oder Bodenschutzkataster beantragen
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Bescheinigung über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten
- Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
- Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Ansprechpartner
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 9453-0
Fax: +49 4331 9453-199
E-Mail: lksh@lksh.de
Web: www.lksh.de
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