Was erledige ich wo?
Gesellenprüfung: Zulassung
Wer am Ende seiner Ausbildung im Handwerk die Gesellenprüfung ablegen möchte, benötigt hierfür eine Zulassung.
Beschreibung
Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung im Handwerk müssen Sie als Auszubildende/r (Lehrling) Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Gesellenprüfung nachweisen.
Um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie
- die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
- vorgeschriebene Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung absolviert und Ausbildungsnachweise geführt haben,
- sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.
Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder die/der Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreteung zu vertreten hat.
Zugelassen wird auch, wer an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach speziellen Regelungen zugelassen.
Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.
Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält sie/er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Kosten
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
Für die Erstprüfung:
- Anmeldeformular,
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellenprüfung,
- vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte,
- Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.
Im Falle der Wiederholungsprüfung außerdem:
Kopie des Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise Kopie des Antrags auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Rechtsgrundlage
§ 36 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
§ 37a Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
Weitere Informationen
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Gesellenprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Gesellenprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
verwandte Vorgänge
- Berufsausbildung: Abschlussprüfung
- Berufsausbildung: Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte
- Gesellenprüfung: Zulassung in Ausnahmefällen
- Lehrlingsrolle
- Umschulung: Überwachung, Beratung
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Postanschrift
Postfach: 1738
24907 Flensburg
Tel.: 0049461 866-0
Fax: 0049461 866-110
E-Mail: info@hwk-flensburg.de
Landesportal Schleswig-Holstein