Was erledige ich wo?
Registrierung von Personen beantragen, die Inkassodienstleistungen anbieten
Wer geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
Beschreibung
Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
- das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
- die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.
Zuständigkeit
An die Präsidentin/den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als zuständige Registrierungsbehörde in Schleswig-Holstein.
Kosten
Die Gebühr für die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz beträgt gemäß JVKostO 150,00 Euro (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen).
erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und - wenn dies der Fall ist - eine Kopie des Bescheids,
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde,
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlage
§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Weitere Informationen
Antragsformulare erhalten Sie über das Justizportal "Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen".
Was sollte ich noch wissen?
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs rechtmäßig niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben.
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Informationen zu Gerichten und Justizbehörden
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Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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