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Insolvenzbekanntmachung
Wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, muss das Insolvenzgericht bestimmte Bekanntmachungen veröffentlichen.
Beschreibung
Wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, hat das zuständige Insolvenzgericht von Gesetzes wegen bestimmte Bekanntmachungen zu veröffentlichen. So sind zum Beispiel die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Terminsbestimmungen öffentlich bekannt zu geben. Diese öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts werden länderübergreifend im Internet vorgenommen und können von jedermann eingesehen werden.
Zuständigkeit
An das Amtsgericht (als Insolvenzgericht), in dessen Bezirk die betreffende Firma Ihren Sitz oder Person ihren Wohnsitz hat.
Kosten
Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 2 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)
Weitere Informationen
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Weitergehende Informationen können Sie auch auch beim zuständigen Insolvenzgericht erfragen.
Justizportal - Insovenzbekanntmachungen
Informationen zu Gerichten und Justizbehörden
verwandte Vorgänge
- Behördennummer 115
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- Handwerksrecht: Auskünfte allgemein
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Ansprechpartner
Amtsgericht Rendsburg
Königstraße 17
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 139-0
Fax: +49 4331 139-200
E-Mail: verwaltung@ag-rendsburg.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGRendsburg
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