Was erledige ich wo?
Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Ihr Krankenhaus erhält eine Zulassung, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wird. Die Aufnahme können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommenen Krankenhäuser. Krankenhausbehandlungen können nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur zugelassene Krankenhäuser Anspruch auf finanzielle Förderung und Investitionen durch das Land.
Die Länder sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen:
- In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die die gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale erfüllen. Diese Merkmale sind Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit..
- Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Die Qualifikationsmerkmale sind die maßgeblichen Auswahlkriterien. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten,
- die regionale Erreichbarkeit oder
- ein größeres Spektrum an Disziplinen.
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Nachdem die zuständigen Landesbehörden den Krankenhausplan aufgestellt haben, treffen sie die Feststellungsentscheidungen. Die Landesbehörden entscheiden über die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in beziehungsweise aus dem Krankenhausplan.
Kurztext
- Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Aufnahme
- Zulassung von Krankenhäusern durch die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Länder (Planungshoheit der Länder)
- Krankenhausbehandlung darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
- nur zugelassene Krankenhäuser haben Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
- Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt per Feststellungsbescheid
- bei Auswahlentscheidungen bilden die gesetzlich festgelegten Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit die Auswahlkriterien
- zuständige Behörde: die für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerien oder Behörden in den Ländern
Zuständigkeit
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Fristen
- Das Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde/dem zuständigen Ministerium
- Die zuständige Behörde/das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
- Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde/das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den/aus dem jeweiligen Krankenhausplan
- Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses
Voraussetzungen
- Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Auswahlkriterien erfüllen:
- Bedarfsgerechtigkeit,
- Leistungsfähigkeit,
- Qualität und
- Kostengünstigkeit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Keine
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, gegebenenfalls der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages/Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen/umgesetzt werden soll, gegebenenfalls Angaben zur notwendigen personellen/apparativen Ausstattung etc.
- Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium/der zuständigen Behörde zu klären sind
Rechtsgrundlage
§ 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
verwandte Vorgänge
- Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Handwerkskammer: Mitgliedsbestätigung
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Ministerium für Justiz und Gesundheit
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Postanschrift
Postfach: 7145
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Tel.: +49 431 988-0
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