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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen
Wer die Berufsbezeichnung �Logopädin oder Logopäde� führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Logopädin oder Logopäde“ ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Zuständigkeit
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Fristen
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage
§ 1 Absatz 1 und § 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (Lo-gopG)
Weitere Informationen
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
Gesundheitsberufe in Schleswig-Holstein
verwandte Vorgänge
- Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System
- Fahrlehrererlaubnis: Befähigungsnachweis aus dem EU-Ausland
- Gaststättenerlaubnis
- Lehrlingsrolle
- Schifffahrt: Feststellung der Seediensttauglichkeit und Dienstbescheinigung
Ansprechpartner
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) � SG 21/Gesundheitsberufe
Muhliusstraße 38
24103 Kiel
Tel.: +49431 988 9761
E-Mail: gesundheitsberufe@shibb.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
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