Was erledige ich wo?
Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html
verwandte Vorgänge
- Arbeitsschutz / Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Bibliotheken (öffentlich)
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Untersagung des Betriebes
- Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung
Ansprechpartner
Amt Eiderkanal
Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25
24790 Schacht-Audorf
Tel.: 04331 9474-0
Fax: 04331 9474-77
E-Mail: info@amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
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