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Spielhallenerlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kurztext
- Spielhallen Erlaubnis
- Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines Unternehmens, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beschäftigt, wird eine Erlaubnis benötigt.
- Benötigte Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart 0),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes,
- Sozialkonzept,
- Grundrisszeichnungen für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle) in der von der zuständigen Behörden benötigten Anzahl und
- Lagepläne des Betriebsgrundstücks in der von der zuständigen Behörde benötigten Anzahl.
- Im Falle, dass es sich bei dem Unternehmen um eine GbR handelt, ist zusätzlich der GbR-Vertrag vorzulegen.Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.
- Die Erlaubnis nach § 3 Spielhallengesetz erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
- Derzeit fallen zwischen 400,00 und 2.100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- zuständig: Ordnungsamt
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in der das Unternehmen betrieben werden soll.
Wichtiger Hinweis:
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 3 Spielhallengesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Fristen
Die Erlaubnis nach § 3 Spielhallengesetz erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Kosten
Derzeit fallen zwischen 400,00 und 2.100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart 0),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes,
- Sozialkonzept,
- Grundrisszeichnungen für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle) in der von der zuständigen Behörden benötigten Anzahl und
- Lagepläne des Betriebsgrundstücks in der von der zuständigen Behörde benötigten Anzahl.
Im Falle, dass es sich bei dem Unternehmen um eine GbR handelt, ist zusätzlich der GbR-Vertrag vorzulegen.
Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Spielhallengesetz (SpielhG)
Allgemeiner Gebührentarif - Tarifstelle 11.8.4 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV)
Weitere Informationen
Wer im "Reisegewerbe" eine Spielhalle betreiben will, bedarf gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind, als mit der Erlaubniserteilung im "stehenden Gewerbe".
Für das Aufstellen von Geldspielgeräten ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO erforderlich. Weiterhin wird für jeden Aufstellort eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 GewO benötigt.
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
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Ansprechpartner
Amt Eiderkanal
Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25
24790 Schacht-Audorf
Tel.: 04331 9474-0
Fax: 04331 9474-77
E-Mail: info@amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
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