Was erledige ich wo?
Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-14 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
Zuständigkeit
- Kreise oder kreisfreie Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte), sofern es sich um Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 der Verordnung handelt.
- In allen anderen Fällen: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Fristen
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
anzeigen. Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
Art. 23 Verordnung EG 1069/2009
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
Artikel 10-14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Weitere Informationen
Anträge können formlos gestellt werden.
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Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
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Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Herr Stefan Bork
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Tel.: +49 4331 202-182
Fax: +49 4331 202-568
E-Mail: veterinaeramt@kreis-rd.de
Etage: 1. OG | Zimmer: 142
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Postanschrift
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Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
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