Was erledige ich wo?
Erwerb einer Waffe anzeigen
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Kurztext
- Anzeige des Erwerbs einer Waffe Entgegennahme
- Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
- Voraussetzung: Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für die entsprechende Waffe durch Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK) oder im Jagdschein
- Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
- Zuständig: Waffenbehörde
Fristen
Sie müssen den Erwerb einer erlaubnisbedürftigen Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Voraussetzungen
- Beim Erwerb einer Waffe: Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte [gegebenenfalls mit Voreintrag] oder Jagdschein)
- Beim Überlassen einer Waffe: Erwerbsberechtigung des Empfängers
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (WBK) oder Jagdschein mit Erwerbsberechtigung (Voreintrag)
- Europäischer Feuerwaffenpass (wenn Eintragung gewünscht)
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
verwandte Vorgänge
- Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
- Gewerbesteuer bezahlen
- Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung - Anzeige
- Tiere: Schlachten - Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Andrea Petersen
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Bevölkerungsschutz und Ordnung
Tel.: +49 4331 202-320
Fax: +49 4331 202-602
E-Mail: waffenbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 1. OG | Zimmer: 125
Landesportal Schleswig-Holstein