Was erledige ich wo?
Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, die sogenannten U1 bis U9 sowie J1, können ein wichtiger Baustein zur gesunden kindlichen Entwicklung sein. Gerade in den ersten Lebensjahren machen Kinder gewaltige Entwicklungsschritte.
Bei den "U"-Untersuchungen werden der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich überprüft. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Die Inhalte, Zeitpunkte und Struktur des Untersuchungsprogramms legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) fest.
Die einzelnen U-Untersuchungen bestehen aus:
- speziellen Screening-Untersuchungen auf bestimmte Erkrankungen
- körperlichen Untersuchungen des Kindes sowie
- einer Beratung der Eltern
Die körperliche Untersuchung des Kindes ist abgestimmt auf das Kindesalter und umfasst die Überprüfung von
- Gewicht,
- Körperlänge,
- altersgerechte Entwicklung,
- Untersuchung einzelner Organe,
- des Kopfes und
- des Bewegungsapparates
Bei der Entwicklungsbeurteilung untersucht die Ärztin beziehungsweise der Arzt unter anderem
- die Grob- und Feinmotorik,
- die geistige Entwicklung,
- die soziale und emotionale Kompetenz und
- die Interaktion des Kindes mit den Eltern.
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf eine Krankheit, so soll die Ärztin oder der Arzt dafür Sorge tragen, dass diese Fälle einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie zugeführt werden.
Neben der Krankheitsfrüherkennung prüft die Ärztin oder der Arzt, ob und gegebenenfalls welche individuellen Belastungen und gesundheitlichen Risiken beim Kind vorliegen und berät die Eltern darauf abgestimmt, wie sie diese verringern können. Bei Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt eine Präventionsempfehlung ausstellen und auf regionale Eltern-Kind-Angebote hinweisen.
Teil der Untersuchung ist auch die Überprüfung des Impfstatus und die Beratung zur Verbesserung des Impfschutzes des Kindes. Außerdem muss bei Erstaufnahme des Kindes in die Kita eine ärztliche Impfberatung nachgewiesen werden.
Dokumentiert werden die U-Untersuchungen im gelben Kinderuntersuchungsheft. Es enthält eine herausnehmbare Teilnahmekarte, mit der die Eltern die regelmäßige Teilnahme des Kindes an den U-Untersuchungen gegenüber Dritten - wie zum Beispiel Kindergärten - nachweisen können, ohne dabei vertrauliche Informationen weiterzugeben.
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den G-BA festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.
Die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen kann durch Früherkennungsuntersuchungen und regelmäßige Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen verbessert werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt vielfältige Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen.
Kurztext
- Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen
- Untersuchungen beinhalten
- körperliche Untersuchungen des Kindes
- spezielle Screening-Untersuchungen auf bestimmte Erkrankungen
- Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
- Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
- Präventionsberatung und -empfehlungen für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, einschließlich Vermittlung von Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind
- Zahnuntersuchungen beinhalten insbesondere
- Mundhöhle inspizieren, Mundhygienestatus erheben
- Kariesrisikos einschätzen und bestimmen,
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung,
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
- Kosten übernehmen gesetzliche Krankenkassen
- Anspruch gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
Zuständigkeit
Zuständige Krankenkasse
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Fristen
Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Untersuchungen.
Es sind dabei folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1: unmittelbar nach der Geburt
- erweitertes Neugeborenen-Screening: 2.-3. Lebenstag
- Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
- U2: 3.-10. Lebenstag
- U3: 4.-5. Lebenswoche
- U4: 3.-4. Lebensmonat
- U5: 6.-7. Lebensmonat
- U6: 10.-12. Lebensmonat
- U7: 21.-24. Lebensmonat
- U7a: 34.-36. Lebensmonat
- U8: 46.-48. Lebensmonat
- U9: 60.-64. Lebensmonat
- J1: 13. -14. Lebensjahr
Zahnvorsorgeuntersuchungen:
- Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechsmal im Alter von 6 Monaten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die sogenannte Individualprophylaxe: einmal je Kalenderhalbjahr im Alter von 6 bis 17 Jahren
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sollten in den Zeiträumen stattfinden, in denen Sie vorgesehen sind.
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen für gesetzlich Versicherte an.
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie:
- die elektronische Gesundheitskarte des Kindes oder des Jugendlichen
- das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten
Rechtsgrundlage
§ 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Richtlinie über die Früherkennungsunter-suchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (G-BA)
Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Zahnärztliche Individualprophylaxe)
§ 7a Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Weitere Informationen
Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2) an. Deren Untersuchungsspektrum ist nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Die Kosten werden von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen.
Für die Zahnvorsorgeuntersuchungen gilt: Ab dem 12. Lebensjahr werden die Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
verwandte Vorgänge
- Heimangelegenheiten
- Pflege: Pflegewohngeld
- Sozialhilfe beantragen
- Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
- Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Ansprechpartner
Abt. VIII 3: Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt -
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Postanschrift
24170 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
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Fachbereich - Soziales, Arbeit und Gesundheit
Fachdienst - Gesundheitsdienste
Tel.: +49 4331/202-240
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