Was erledige ich wo?
Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Wenn Sie eine Gehwegüberfahrt (abgesenkter Bordstein) bauen lassen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Eine Gehwegüberfahrt wird auch als abgesenkte Bordsteinkante bezeichnet. Sie dient der einfachen Erreichung des eigenen Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.
Hierfür benötigen Sie vorab eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann Ihnen konkrete Vorschriften nennen, wie die Gehwegüberfahrt gebaut werden muss.
Kurztext
- Gehwegüberfahrten Herstellung
- Gehwegüberfahrt dient der einfachen Erreichung eines Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.
- Der Bau einer Gehwegüberfahrt muss genehmigt werden.
- Zuständig:
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Zuständigkeit
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Fristen
- Sie beantragen den Bau der Gehwegüberfahrt bei der zuständigen Stelle.
- Der Antrag wird geprüft.
- Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vor-Ort-Termin organisieren und durchführen.
- Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt bauen lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).
Voraussetzungen
Sie sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, Pächter oder Pächterin oder eine sonstige berechtigte Person.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Arbeiten beginnen, sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
Kosten
Sie tragen die Kosten für den Bau der Gehwegüberfahrt.
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein
erforderliche Unterlagen
- Antrag, sofern vorhanden
- Gegebenenfalls erforderliche Anlagen (zum Beispiel Katasterplan, Lageplan)
Rechtsgrundlage
§ 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
§ 24 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
verwandte Vorgänge
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Bezirksschornsteinfeger werden
- Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)
- Topographische Karten (amtlich)
- Vergabestelle
Ansprechpartner
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Tel.: 0431 3830
Fax: 0431 383-2754
E-Mail: gst@lbv-sh.landsh.de
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