Was erledige ich wo?
Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Beschreibung
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
verwandte Vorgänge
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Gewerbesteuer bezahlen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Zulassung
- Steuerberaterin / Steuerberater: Wiederbestellung
- Steuerfahndung / Bußgeld- und Strafsachenstelle
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Landesportal Schleswig-Holstein