Was erledige ich wo?
Begasung anzeigen
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Kurztext
- Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme
- Mitteilung von Begasungstätigkeiten müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
- Angaben notwendig
- Begasungsmittel mit Zulassungs- und Registriernummer
- Name der verantwortlichen Person
- Befähigungsscheininhaber
- Ort und Zeitraum der Tätigkeiten
- Beschreibung der Tätigkeiten
- Fristen
- 1 Woche vor geplanter Begasungstätigkeit
- Ausnahme: Tätigkeit auf einem Schiff: 24 Stunden vorher
- Vorzeitiger Beginn ist unter bestimmten Umständen möglich
- Beantragung von Sammelanzeigen und wiederkehrenden Tätigkeiten ist möglich
- Mitteilung per Mail oder postalisch
Fristen
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Rechtsgrundlage
§15d Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Anhang I, Nr. 4.2.2 Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV)
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Weitere Informationen
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Formular Seite 43 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Begasung - TRGS 512
Ansprechpartner
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
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