Was erledige ich wo?
Fischereischein für Menschen mit Behinderung genehmigen lassen
Wenn Sie aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereischeinprüfung abzulegen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Beschreibung
Sie können bei der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht beantragen, wenn Sie aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können.
Die Genehmigung erlaubt es mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins zu angeln. Die Ausnahmegenehmigung kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.
Kurztext
- Ausnahmegenehmigung zum Fischereischein für Menschen mit Behinderung Genehmigung
- Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, als Alternative zum Fischereischein
- Die Ausnahmegenehmigung gilt nur in Begleitung einer erwachsenen Person, welche im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist.
- Es ist eine Fischereiabgabemarke zum Angeln in Schleswig-Holstein erforderlich, sie muss mit der Ausnahmegenehmigung für das laufende Jahr und gegebenenfalls folgende Jahre erworben werden
- Antragstellung schriftlich, formlos
- Zuständig: Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek - Abteilung Fischerei
Zuständigkeit
Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek - Abteilung Fischerei
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) Hauptstelle Flintbek - Abteilung Fischerei
Fristen
- Sie stellen den Antrag schriftlich bei der oberen Fischereibehörde
- Sie erhalten postalisch eine Ausnahmegenehmigung
- Sie entrichten die Gebühren zur Fischereiabgabe
Voraussetzungen
- Mindestalter: ab Vollendung des 12. Lebensjahres
- gegebenenfalls Vollmacht des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Die Voraussetzung, ob die jeweilige Schwerbehinderung die Ablegung einer Fischereischeinprüfung verhindert, muss geprüft werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Frist auf dem Behinderten-Ausweis.
erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis (Kopie Vorder- und Rückseite)
- gegebenenfalls ein ärztliches Attest, dass die Fischereischeinprüfung aufgrund der Schwerbehinderung nicht abgelegt werden kann
Rechtsgrundlage
§ 5 Absatz 4 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen
- Beim Angeln ist zusätzlich der Personalausweis mitzuführen
- Eine erwachsene Begleitperson, welche im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist, muss beim Angeln anwesend sein. Die Begleitperson hat während des Fischfangs die Aufsicht zu führen und auf die Einhaltung der geltenden Gesetze und Fischereiverordnungen zu achten.
- Gültigkeit nur für den Fischfang mit der Handangel
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: +49 4347 704-0
Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html
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