Was erledige ich wo?
Die Zulassung für Arbeiten an schwachgebundenen Asbesterzeugnissen beantragen
Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.
Kurztext
- Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form Erteilung
- Schwachgebundene Asbestmaterialien werden entfernt
- Geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattungen sind vorhanden
- Mind. einen sachkundigen Mitarbeiter
- Angabe der geplanten Tätigkeiten
- Mitteilung per Mail oder postalisch
Fristen
Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
- Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
- Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung beziehungsweise die Ablehnung.
Voraussetzungen
- Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
- Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben
Bearbeitungsdauer
Zeitnah nach Antragseingang
Kosten
Kosten: variabel von 100 bis 1000 Euro
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis
- Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)
Rechtsgrundlage
§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der GefStoffV
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.
Weitere Informationen
Das Formular zur unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auf Seite 45 unter Anlage 1.1 zu finden.
Ansprechpartner
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
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