Was erledige ich wo?
Fischerprüfung machen
Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Fischereischein erhalten möchten, müssen Sie die Fischereischeinprüfung erfolgreich bestanden haben und ein entsprechendes Zeugnis bei der Fischereischeinbehörde vorlegen können. Die Prüfung können Sie vor Ort an verschiedenen Stellen im Land bei Orts- oder Kreisgruppen der Fischereiverbände ablegen. Unter gewissen Vorrausetzungen sind Sie von der Fischereischeinprüfung befreit. Sie erhalten ein schriftliches Zeugnis als Nachweis über die bestandene Fischereischeinprüfung.
Kurztext
- Fischerprüfung Abnahme
- Erfolgreiches Bestehen der Fischereischeinprüfung
- Prüfung erfolgt durch einen vom Land mit der Aufgabe beliehenen Fischereiverband
- Zeugnis über bestandene Fischereischeinprüfung wird ausgehändigt
- Anmeldung schriftlich oder vor Ort
- Zuständig: Landessportfischerverband Schleswig-Holstein oder Anglerverband Schleswig-Holstein
Zuständigkeit
Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)
Fristen
- Sie melden sich bei einem Orts- oder Kreisverband eines Fischereiverbands Ihrer Wahl zur Fischereischeinprüfung an.
- Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Fischereischeinprüfung erhalten Sie ein Zeugnis über das Bestehen.
- Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung können Sie einen Fischereischein beantragen.
- Das Zeugnis sollten Sie aufbewahren, um bei Verlust des Fischereischeins oder gegebenenfalls bei Umzug erneut einen Fischereischein beantragen zu können.
Voraussetzungen
In Schleswig-Holstein müssen Sie mindestens 12 Jahre alt sein, um sich zur Fischerprüfung anmelden zu können.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Ablegung der Fischereischeinprüfung dauert ca. eine Stunde.
erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Rechtsgrundlage
§ 27 Landesfischerei Gesetz (LFischG) Schleswig-Holstein
§ 6 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG)
§ 7 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigeset-zes
Rechtsbehelf
Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, indem Sie auch über die Rechtsmittel belehrt werden.
Weitere Informationen
Die in Schleswig-Holstein abgelegte Fischereischeinprüfung wird derzeit nicht in allen Bundesländern anerkannt. Es ist notwendig, sich vor Ablegung der Prüfung im Heimatbundesland nach der Anerkennung zu erkundigen, sofern man nicht aus Schleswig-Holstein stammt.
Unter folgenden Vorrausetzungen sind Sie von der Fischerprüfung befreit:
1. Wer die Prüfung als Fischwirt oder Fischwirtin oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt.
2. Wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat oder
3. Wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.
Ansprechpartner
Anglerverband Schleswig-Holstein e.V.
Dorfstraße 120a
25436 Groß Nordende
Tel.: 0173 9024701
E-Mail: janpusch@anglerverband-sh.de
Web: www.anglerverband-sh.de/
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: +49 4347 704-0
Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html
Landesangelverband Schleswig-Holstein e.V. – Fischereischeinprüfung
Papenkamp 52
24114 Kiel
Tel.: 0431 676818
Fax: 0431 676810
E-Mail: info@lsfv-sh.de
Web: www.lsfv-sh.de/
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