Was erledige ich wo?
Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Sie beschäftigen Personen, die mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein können? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
Beschreibung
Wenn Mitarbeitende aus Ihrem Betrieb in anderen Betrieben arbeiten und dabei mehr als 1 mSv als effektive Dosis pro Kalenderjahr an den dortigen Störstrahlern oder Röntgeneinrichtungen erhalten können, dann gilt der Betrieb als Betrieb im Zusammenhang mit fremden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden.
Als entsendender Betrieb müssen Sie die Beschäftigung in der fremden Einrichtung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden. Zudem benötigen Sie eine strahlenschutzbeauftragte Person mit passender Fachkunde.
Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.
Kurztext
- Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
- Wer Personen in Betrieben mit fremden Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern beschäftigen möchte, muss dies unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen mitteilen (anzeigen).
- Meldung (Anzeige) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich
- Meldung (Anzeige) formlos per Post, einige Behörden bieten gegebenenfalls Anzeigeformulare hierfür an
- zuständig: vor Ort für das Unternehmen zuständige Behörde für Strahlenschutz
Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Zuständigkeit
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Fristen
- Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, könne Sie die Tätigkeit beginnen.
Voraussetzungen
- Die erforderlichen Unterlagen liegen vor.
- Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie begonnen wird.
erforderliche Unterlagen
- Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzverantwortliche Person (Kopie)
- Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzbeauftragte Person (Kopie)
- schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person oder die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist
- Strahlenschutzanweisung
- Abgrenzungsvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung
- Bei den zuständigen Meldebehörden ist ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (Behördenführungszeugnis) für den Strahlenschutzverantwortlichen (Antragsteller oder gesetzlicher Vertreter des Antragstellers bei juristischen Personen) und für den/die Strahlenschutzbeauftragten zu beantragen. Die Führungszeugnisse, die der zuständigen Behörde direkt zugehen, sind wie folgt zu kennzeichnen: § 26 Strahlenschutzgesetz / Antragsteller (Firma)
- Die schriftliche Bestellung des/der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des/der Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers.
- Der Nachweis der Fachkunde des/der Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R9/R10 (Bei vorhandener Fachkunde S5 muss das Modul RG noch einmal zusätzlich absolviert werden)).
- Eine Strahlenschutzanweisung, die neben den Unterweisungen gewährleistet, dass die unter Aufsicht stehenden Personen die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdung und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzen.
Die Strahlenschutzanweisung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Die Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Belehrung, ärztlichen Überwachung, Führung der Strahlenpässe sowie die Anwendung der erforderlichen Dosimeter.
- Die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs.
- Die regelmäßige Funktionsüberprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Antragsteller bereitgestellt werden, sowie Führung von Aufzeichnungen hierüber.
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist eine weitere Möglichkeit, sofern dort entsprechende Regelungen bezüglich des Strahlenschutzes sowie die Weisungsbefugnis festgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
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