Was erledige ich wo?
Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
Ändert sich in Ihrem Unternehmen die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Strahlenschutzverantwortliche sorgen dafür, dass Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden.
Als Unternehmen müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz Angaben zur Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, mitteilen. Sie müssen die Behörde auch darüber informieren, wenn sich diese Person ändert.
Besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so teilen Sie der zuständigen Behörde mit, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person, müssen Sie alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen benennen und die Ansprechperson für die Behörde kennzeichnen.
Kurztext
- Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
- In Unternehmen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, z.B. Röntgeneinrichtungen betreiben, nimmt die Leitung der Firma oder z.B. des Krankenhauses die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr
- Strahlenschutzverantwortliche sorgen u.a. dafür, dass für einen sicheren Betrieb
- ausreichend Personal vorhanden ist
- die Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden
- Mitteilung an die zuständige Behörde muss enthalten:
- Angaben zur strahlenschutzverantwortlichen Person, bei juristischen Personen Angaben zur Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist: Nachweise zur Fachkunde im Strahlenschutz
- es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben
- aktueller Handelsregisterauszug
- Wechsel der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist der Behörde mitzuteilen
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz
Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)
Zuständigkeit
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Fristen
- Sie senden die Mitteilung über den Strahlenschutzverantwortlichen in Ihrem Unternehmen, inklusiver aller Angaben und Nachweise, an die zuständige Behörde.
- Diese registriert und bearbeitet Ihre Mitteilung samt den eingegangenen Nachweisen.
- Fehlen Angaben oder Nachweise, kommt die Behörde mit einer Anfrage auf Sie zu.
- Sind alle Angaben und Nachweise vollständig, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag und sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid.
Voraussetzungen
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person ergeben.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Zuverlässigkeit, zum Beispiel Führungszeugnis (Belegart O)
- aktueller Handelsregisterauszug
- bei Ärztinnen und Ärzten: Approbationsurkunde
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Postanschrift
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
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