Was erledige ich wo?
Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Teleradiologie beantragen
Sie möchten eine teleradiologische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern? Dann müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Mit der Genehmigung dürfen Sie eine teleradiologische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentliche Änderungen daran vornehmen.
Wesentliche Änderungen an einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Die Behörde prüft zuvor, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Änderungen im Personal der Strahlenschutzbeauftragten müssen ebenfalls erneut mitgeteilt werden. Spricht nichts gegen die Inbetriebnahme oder Änderung, erhalten Sie die Genehmigung.
Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, wenn Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz frühzeitig einbinden.
Kurztext
- Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung zur Teleradiologie
- Unternehmen mit teleradiologischen Röntgeneinrichtungen müssen für deren Betrieb eine Genehmigung einholen, wenn
- sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
- wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
- für den Antrag notwendige Voraussetzungen und Nachweise beziehen sich z.B. auf
- die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers
- die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten
- Ausrüstung und getroffene Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
- Rechtfertigung der Tätigkeitsart
- Antrag auf Genehmigung muss vor der Inbetriebnahme beziehungsweise vor Umsetzung der Änderung einer teleradiologischen Röntgeneinrichtung gestellt werden
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz
Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Zuständigkeit
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Fristen
- Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
- Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
- Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
- Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
- Sie müssen über ausreichend Ausrüstung und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik verfügen.
- Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Genehmigungsantrag vor der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung stellen. Sie dürfen die Röntgeneinrichtung erst in Betrieb nehmen, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz
Postanschrift
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
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