Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.  


Beschreibung

Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.

Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin beziehungsweise ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

Kurztext

  • Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
  • Gefährdung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls eines Kindes, z.B. körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung
  • Sorgeberechtigte Eltern sind nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten
  • Amtswegig vom Familiengericht zu betreibendes Verfahren, dass i. d. R. auf Anregung des Jugendamtes basiert
  • familiengerichtliche Entscheidung, gegebenenfalls einstweilige Anordnung
  • Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.
  • Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin beziehungsweise ein Pfleger eingesetzt.
  • Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
  • zuständig: Familiengericht beim Amtsgericht


Zuständigkeit

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche

Zuständige Stelle

das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht



Fristen

  • Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und gegebenenfalls weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
  • Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.

Voraussetzungen

Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger



Kosten

  • Gerichtsgebühren
  • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
  • Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
  • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.



erforderliche Unterlagen

Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.




Rechtsgrundlage

§§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsbehelf

Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats




Weitere Informationen

Keine




Ansprechpartner

Amtsgericht Rendsburg
Königstraße 17
24768 Rendsburg

Tel.: +49 4331 139-0
Fax: +49 4331 139-200
E-Mail: verwaltung@ag-rendsburg.landsh.de
Web: www.amtsgericht-rendsburg.schleswig-holstein.de
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein