Was erledige ich wo?
Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz stehen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.
Beschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- während ihrer Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
- Personen in Elternzeit,
- Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
- Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Kurztext
-
Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung
- ein besonderer Kündigungsschutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn der Arbeitsgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt
- der besondere Kündigungsschutz besteht für
- Frauen
- während der Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
- Personen in Elternzeit
- Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen
- Frauen
- der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden
- zuständig: zuständige Landesbehörde
Zuständigkeit
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Fristen
- Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
- Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der 3 Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
erforderliche Unterlagen
- Antrag für die Zulässigkeitserklärung
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Rechtsgrundlage
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
§ 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Landesportal Schleswig-Holstein