Was erledige ich wo?
Unterstützung für die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Als Unternehmen können Sie Zuschüsse oder eine Beratung erhalten, um Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen zu erhalten oder neu zu schaffen.
Beschreibung
Sie benötigen als Unternehmen Unterstützung, um die Arbeitsplätze schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Angestellter zu erhalten oder neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze schaffen zu können?
Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie lassen sich von der zuständigen Stelle beraten.
- Sie beantragen finanzielle Leistungen.
Sie können die folgenden Leistungen beantragen:
- Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen für Unternehmen (Beschäftigungssicherungszuschuss)
- Behinderungsgerechte Einrichtung oder Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und dem Arbeitsumfeld
- Investitionen zur Schaffung eines neuen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes
- Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
- sonstige Maßnahmen zur behinderungsgerechten Beschäftigung, wie Qualifizierungsmaßnahmen
Die zuständige Stelle legt den Förderumfang individuell und abhängig von der benötigten Leistung fest.
Die tatsächliche Höhe der Förderung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Kurztext
- Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach SGB IX an Arbeitgebende Bewilligung
- Unternehmen können folgende Leistungen beantragen für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Angestellte oder Auszubildende:
- Beratung
- finanzielle Unterstützung
- Leistungen an Unternehmen dienen
- zur Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
- zuständige Stelle legt Förderart und -umfang individuell und abhängig von der benötigten Leistung fest
- tatsächliche Höhe der Förderung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles
- zuständig: Sozialbehörde, Integrations- oder Inklusionsamt
Zuständigkeit
Ihr regionales Integrationsamt
Fristen
Die zuständige Stelle nimmt bei Bedarf vorab Kontakt mit Ihnen auf, um Sie zu beraten. Die zuständige Stelle kann Sie anschließend bei der Beantragung unterstützen.
Wenn Sie bereits wissen, welche Leistung Sie konkret beantragen möchten, können Sie auch ohne vorherige Beratung den Antrag einreichen. Die Beantragung kann online erfolgen.
- Sie füllen das Antragsformular oder die Abfragemaske im Online-Portal aus.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Während der Prüfung Ihres Antrages durch die zuständige Stelle können verschiedene weitere Beteiligte mit Rückfragen auf Sie zukommen.
- Gegebenenfalls sehen sich die verschiedenen Beteiligten Ihr Unternehmen vor Ort an.
- Die Entscheidung über die Bewilligung Ihres Antrages wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid per Post mitgeteilt.
Voraussetzungen
- Sie beschäftigen schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Personen.
- Sie möchten Leistungen für eine schwerbehinderte oder ihr gleichgestellte Person beantragen oder
- Sie möchten eine Beratung zur Beschäftigung und/oder Unterstützung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen anfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag vorab einreichen. Anträge für bereits beschaffte Hilfsmittel oder erbrachte Leistungen können in der Regel nicht anerkannt werden.
Bearbeitungsdauer
circa 6 - 12 Wochen
Im Einzelfall kann die Bearbeitung kürzer oder länger dauern.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Kopie eines aktuellen Nachweises der Beschäftigung (Arbeitsvertrag)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides
Je nach Art Ihres Anliegens können weitere Unterlagen notwendig sein. Sie werden im Antragsverfahren entsprechend informiert.
Rechtsgrundlage
§ 185 Absatz 3 Nummer 2 a bis 2 e Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
§§ 26 bis 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen
Wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis beziehungsweise der Gleichstellungsbescheid nicht vorliegt, kann auch Ihr Mitarbeiter beziehungsweise Ihre Mitarbeiterin, für die Sie die Leistung beantragen wollen, das Dokument an die zuständige Stelle senden.
Ansprechpartner
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Postanschrift
24170 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
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