Was erledige ich wo?
Wein- und Traubenmostbestände melden
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Landesstelle zu melden. Dies gilt nicht für Einzelhändler.
Beschreibung
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Landesstelle fristgerecht melden.
Die Frist müssen Sie bei der zuständigen Landesstelle erfragen, wenn sie nicht weiter unten aufgeführt ist. Zur Orientierung: Als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler (ausgenommen Einzelhändler) müssen Sie Ihre Bestandmeldungen spätestens am 10.09. vorlegen. Die EU-Mitgliedstaaten können aber einen früheren Termin festlegen. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht:
- Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: 07.08.
- Sachsen-Anhalt und Thüringen: 10.08.
- Sachsen: 14.8.
- Baden-Württemberg: 20.08.
- Niedersachsen und Saarland: 31.08.
- Mecklenburg-Vorpommern: 01.09.
- Hamburg und Hessen: 10.09.
In der Bestandsmeldung müssen Sie in jedem Fall angeben:
- Ihre Identität und ob Sie als Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler melden;
- den Lagerort der Erzeugnisse;
- bei Weinen:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer)
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler) (*Erläuterung dazu siehe unten);
- bei Traubenmost:
- die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost),
- die Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler)*
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
* Sie müssen gegebenenfalls zwischen eigenen und zugekauften Erzeugnissen differenzieren, die zum Erhebungsstichtag in Ihren eigenen oder gemieteten Räumen lagern. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tanks, Fässern oder Flaschen gelagert werden.
Kurztext
- Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme
- Bestände von Wein und Traubenmost vom 31.07. des jeweiligen Jahres müssen der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden
- Die Meldung muss zu einem von den Landesregierungen festgelegten Stichtag, spätestens aber zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen
- Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- nicht in der Weinbaukartei erfasste Unternehmen, die Wein und Traubenmost zu gewerblichen Zwecken lagern, verarbeiten, abfüllen oder handeln, also insbesondere Kellereien, Schaumweinhersteller (Sektkellereien) und Großhändler.
- Ausnahme: Einzelhändler
- erforderlich: Formular der zuständigen Stelle
- Meldung in einigen Ländern online möglich
- Meldung ist kostenlos
- zuständig:
- Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) - Fachbereich Verbraucherschutz
Zuständigkeit
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fachbereich Verbraucherschutz
Fleethörn 29-31, 24103 Kiel
Telefon: 0431 988-7264
E-Mail: weinmeldungen@mllev.landsh.de
Fristen
- Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.
- Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle.
- Füllen Sie das Formular aus und reichen Sie es fristgerecht bei der zuständigen Landesstelle ein. Erkundigen Sie sich nach der Frist.
- Bei Fragen zu Ihrer Meldung wird sich die zuständige Behörde bei Ihnen melden.
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- nicht in der Weinbaukartei erfasste Unternehmen, die Wein und Traubenmost zu gewerblichen Zwecken lagern, verarbeiten, abfüllen oder handeln, also insbesondere Kellereien, Schaumweinhersteller (Sektkellereien) und Großhändler.
- Ausnahme: Einzelhändler.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihre Bestände für Wein- und Traubenmosterzeugnisse am 31.07. ermitteln und fristgerecht übermitteln. Die Frist müssen Sie im Zweifelfall bitte bei Ihrer zuständigen Landesstelle erfragen. Zur Orientierung: Nach dem EU-Recht muss die Meldung der Bestände spätestens bis zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen. Die Bundesländer können aber auch frühere Fristen festgelegt haben.
Rechtsgrundlage
Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11.12.2017
Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11.12.2017
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 Weingesetz (WeinG)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel.: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
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