Was erledige ich wo?
Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen
Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.
Beschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.
So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
Kurztext
- Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo Bewilligung
- Arbeit darf weder Gesundheit der Frau noch Gesundheit des Kindes gefährden
- eine Ausnahme für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person in körperlich oder psychisch anstrengender Arbeit muss bewilligt werden
- Ausnahme notwendig für:
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
- Nachtarbeit: Tätigkeit zwischen 22 und 6 Uhr als Mehrarbeit zählt,
- wenn Frauen über 18 Jahren
- über 8,5 Stunden täglich arbeiten
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
- wenn Frauen unter 18 Jahren
- über 8 Stunden täglich arbeiten
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
- wenn Frauen über 18 Jahren
- erforderliche Unterlagen:
- ärztliches Zeugnis
- zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- Frau kann Zustimmung jederzeit widerrufen
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Fristen
- Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
- Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.
erforderliche Unterlagen
- ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen
Rechtsgrundlage
§ 29 Absatz 3 Nummer 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 29 Absatz 3 Nummer 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung
Weitere Informationen
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Ansprechpartner
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel.: 0431 220040-10
Fax: 0431 220040-650
E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
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