Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Prüfung Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ablegen

Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine besondere Qualifizierung nachweisen.  


Beschreibung

Wenn Sie beruflich Güter oder Personen auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis die sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen.

Dies gilt für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor dem 10.9.2008 (Bus) oder dem 10.9.2009 (LKW) erworben, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer wird gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anerkannt. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum/zur Straßenwärter/-in und zum/zur Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt

Die Prüfung Grundqualifikation umfasst eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.

Zur Ablegung der Prüfung müssen Sie nicht an einem Vorbereitungsunterricht teilnehmen.

Auch eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

Sollten Sie Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss Sie jedoch vollständig ablegen.

Die Art der Prüfung unterscheidet sich je nach Vorliegen von Voraussetzungen:

  1. Regelprüfung „Grundqualifikation”

Die Regelprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie weder für die betreffende Verkehrsart einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr beziehungsweise Personenverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) vorlegen können, noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben.

  1. Umsteigerprüfung „Grundqualifikation”

Die Prüfung Umsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie bereits die Regelprüfung für die Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist. So wird bei der Schulung beschleunigte Grundqualifikation „Umsteiger“ nur noch auf die Besonderheiten der Verkehrsart eingegangen. Beispielsweise wird dem zukünftigen Busfahrer das Wissen vermittelt, wie er sich in Bezug auf die Fahrgäste zu verhalten hat, da dies nicht Bestandteil seiner ersten Grundqualifikation Güterverkehr war. Dies gilt auch für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für die andere Verkehrsart vor dem jeweiligen Stichtag (Besitzstand) erworben haben.

3. Quereinsteigerprüfung „Grundqualifikation”

Die Prüfung Quereinsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für die Verkehrsart besitzen, für die die Prüfung abgelegt werden soll. Da in der Fachkundeprüfung nicht sämtliche Kenntnisse geprüft werden, über die ein Fahrer verfügen muss, müssen Sie auch als Inhaber einer Fachkundebescheinigung die Grundqualifikation erwerben.

Kurztext

  • Für den beruflichen Personen und Gütertransport muss die Grundqualifikation (Grundqualifikation / beschleunigte Grundqualifikation) nachgewiesen werden
  • Hierfür: Prüfung Grundqualifikation für Personenverkehr (Bus) und Güterverkehr (Lkw) bei der Industrie und Handelskammer (IHK)
  • Reguläre Grundqualifikation ohne vorherige spezielle Schulung
  • Erleichterungen bei der Prüfung für Umsteiger (beispielsweise von Bus auf LKW)
  • Erleichterungen bei der Prüfung für Quereinsteiger, die bereits Eignungsprüfung für Unternehmer abgelegt haben
  • Bereits nachgewiesen mit bestimmten Berufsausbildungen, beispielsweise als Berufskraftfahrer
  • Keine Qualifikation nötig für bestimmte Zwecke, z.B. Einsatzfahrzeuge, Land- und Forstwirtschaft


Zuständigkeit

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder



Fristen

Sie melden Sie bei der örtlich zuständigen IHK zur Prüfung an und die Prüfungstermine (theoretische und praktische Prüfung) werden abgestimmt.

  • Die IHK bestätigt Ihnen die Anmeldung zur Prüfung
  • Sie legen die theoretische Prüfung ab.
  • Nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgt die praktische Prüfung.

Nach Bestehen beider Prüfungsteile erhalten Sie eine Bescheinigung der IHK, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen.

Voraussetzungen

  • Zur Prüfung Grundqualifikation benötigen Sie ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK Ihnen auf Antrag ein ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
  • Weiterhin müssen Sie zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.

Welche Fristen muss ich beachten?

- keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie etwa 2 Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.



Kosten

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.




erforderliche Unterlagen

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, legen Sie der zuständigen IHK mit ihrer Anmeldung folgende Nachweise vor:

  1. Regelprüfung:
  • Keine Nachweise erforderlich
  1. Umsteiger:
  • Nachweis für die Verkehrsart, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist- Nachweis einer bestandenen Prüfung „Grundqualifikation”/ „beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß BKrFQG oder
  • Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
  • Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die vor dem jeweiligen Stichtag erworben wurde oder
  • ein Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003) oder
  • eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
  • eine Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV
  1. Quereinsteiger
  • Fachkundenachweises nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für die Verkehrsart, die Gegenstand der Quereinsteigerprüfung ist.



Rechtsgrundlage

- § 2 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG)

§ 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Rechtsbehelf

  • In einigen Bundesländern: Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung



Weitere Informationen

  • Formulare: Anmeldung zur Prüfung
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung

Was sollte ich noch wissen?

Fahrten zu bestimmten Zwecken, wie beispielsweise:

  • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
  • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr

sind von der Verpflichtung ausgenommen.




Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein