Was erledige ich wo?
Bescheinigung für den Vertrieb bestimmter Fonds beantragen
Als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren- Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Alternative Investmentfonds Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie eine Vertriebsbescheinigung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen.
Beschreibung
Die BaFin kann Ihnen als inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen. Diese bestätigt, dass Sie die Vorschriften der einschlägigen Richtlinien einhalten, bezogen auf einen
- inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
- inländischen alternative Investmentfonds (AIF).
Kurztext
- Vertriebsbescheinigung (§§ 312 Abs. 6 und 335 KAGB) Ausstellung
- Vertriebsbescheinigungen werden auf Antrag ausgestellt
-
Bestätigung, dass die Vorschriften der einschlägigen Richtlinien eingehalten werden, bezogen auf einen
- inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
- inländischen Alternative Investmentfonds (AIF)
- Antrag über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Fristen
- Formulieren Sie einen formlosen Antrag.
- Registrieren Sie sich auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal).
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im MVP Portal an.
- Senden Sie Ihren Antrag über das MVP Portal an die BaFin.
- Sie erhalten die Vertriebsbescheinigung nach Prüfung.
Voraussetzungen
- Sie verwalten inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder inländische Alternative Investmentfonds (AIF).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
Rechtsgrundlage
§ 312 Absatz 6 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 335 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird.
Weitere Informationen
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Landesportal Schleswig-Holstein