Was erledige ich wo?
Ambulante Vorsorgemaßnahme wie eine Kur für gesetzlich Krankenversicherte beantragen
Eine ambulante Kur kann Ihnen helfen, drohende Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Die Vorsorgeleistung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Beschreibung
Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär.
Ambulante Vorsorgeleistungen
Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die medizinische Leistung bei einer ambulanten Vorsorge. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie als Versicherte oder Versicherter.
Bei ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen handelt es sich um ärztliche und therapeutische Behandlungen, zum Beispiel Heilbäder oder Krankengymnastik, die von Therapiezentren in staatlich anerkannten Kurorten durchgeführt werden. Den Kurort und das Therapiezentrum können Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt wählen. Ihre Unterkunft und Verpflegung organisieren Sie selbst.
Medizinische Notwendigkeit
Eine ambulante Vorsorgeleistung kann Ihnen Ihre Krankenkasse nur dann bewilligen, wenn Sie zuvor an Ihrem Wohnort alle Therapieangebote ausgeschöpft haben. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen.
Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn
- sie eine drohende Erkrankung verhindern beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder
- Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann.
Eine ambulante Kur sollte längstens 3 Wochen dauern. Eine Verlängerung kann nur in Betracht kommen, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Vorsorgeziel zu erreichen.
Kurztext
- Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung im ambulanten Sektor
- gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf ambulante Vorsorgeleistungen, umgangssprachlich: Kur oder Vorsorgekur
- Voraussetzung: Ärztin oder Arzt bescheinigt und begründet im Antrag an die Krankenkasse die medizinische Notwendigkeit der Vorsorgeleistung
- Vorgehensweise: Antragstellende füllen den Antrag - sogenanntes Muster 25 - gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt aus und stellen ihn bei der Krankenkasse
- Kosten: Behandlungskosten sowie unter Umständen auch Zuschuss zu Unterkunft, Verpflegung und Fahrkosten übernimmt die Krankenkasse
- zuständig: gesetzliche Krankenkasse
Fristen
Den Antrag für eine ambulante Vorsorgeleistung können Sie persönlich, postalisch und bei vielen Krankenkassen auch online einreichen:
- In einem Beratungsgespräch verordnet Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine medizinische Vorsorgeleistung.
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt füllt das Antragsformular - Muster 25 - gemeinsam mit Ihnen aus und begründet die Notwendigkeit der Maßnahme.
- Übermitteln Sie den ausgefüllten Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können den Antrag persönlich in der Geschäftsstelle abgeben, per Post einsenden oder bei vielen Krankenkassen auch online einreichen.
- Ihre Krankenkasse prüft, ob ein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt wählen Sie unter medizinischen Gesichtspunkten einen geeigneten staatlich anerkannten Kurort aus.
Voraussetzungen
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen die Kur und begründet die medizinische Notwendigkeit gegenüber Ihrer Krankenkasse.
Welche Fristen muss ich beachten?
Damit Ihre Krankenkasse den Antrag bewilligt, muss Ihre letzte ambulante Kur in der Regel mindestens 3 Jahre zurückliegen.
Bei dringender medizinischer Notwendigkeit ist auch ein kürzerer Zeitabstand möglich.
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse bei einer ambulanten Vorsorge die Kosten für die kurärztliche Behandlung und anteilig die Kosten für die Kurmittel. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie. Hierzu ist ein Zuschuss der Krankenkasse möglich.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf ambulante Vorsorgeleistung
- In einzelnen Fällen können ärztliche Unterlagen erforderlich sein. Welche dies sind, erfahren Sie bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beziehungsweise bei Ihrer Krankenkasse.
Rechtsgrundlage
§ 23 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Web: www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
Landesportal Schleswig-Holstein