Was erledige ich wo?
Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.
Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Kurztext
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
- Der Beruf ist reglementiert. Das bedeutet: Man muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.
- Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
- Einzureichende Unterlagen: Lebenslauf, Identitätsnachweis, Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, Ausbildungsnachweise, Berufserfahrungen als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, sonstige Qualifikationen, Auskunft über bereits gestellte Anträge
- Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgt einen Monat nach der Antragsstellung. Eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
- Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, kann eine Ausgleichsmaßnahme gemacht werden.
- Zuständig: FH Kiel
Zuständigkeit
Fachhochschule Kiel
Fristen
Sie können den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.
Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.
Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Berufserfahrung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliche Bescheinigung
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Rechtsgrundlage
§ 2 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SobAG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (Klage vor dem Verwaltungsgericht). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weitere Informationen
Der Antrag ist zu versagen, wenn der Antragstellende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung ergibt. Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nachträglich eintritt. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
Landesportal Schleswig-Holstein