Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrtpersonal beantragen

Wenn Sie als Einzelperson oder Organisation Sprachprüfungen für Pilotinnen und Piloten durchführen möchten, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt eine Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen beantragen.  


Beschreibung

Personen, die im Luftfahrtsektor tätig sind - zum Beispiel Pilotinnen und Piloten - müssen über die nötigen Fremdsprachenkenntnisse verfügen und diese auch nachweisen, unter anderem in Form von einem Sprachnachweis in der eigenen Lizenz. Derartige Sprachprüfungen nehmen anerkannte Stellen ab. Organisationen und Einzelpersonen, die sich als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen lassen möchten, müssen einen Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellen.

Als Einzelperson können Sie folgende Leistungen beantragen:

  • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4
  • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen
    • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
    • Anerkennung Beurteilung Erstsprache
    • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • sonstige Änderung oder Erweiterung
  • Standardisierung der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Sprachprüferinnen und Sprachprüfer werden zusätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt geschul
  • Aufhebung der Anerkennung

Als Organisation können Sie folgende Leistungen beantragen:

  • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation)
  • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1)
  • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung
    • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
    • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
    • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache
    • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • Genehmigung eines Prüfungsformats
    • zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin beziehungsweise zum leitenden Sprachprüfer
    • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
    • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
    • sonstige Änderung oder Erweiterung
    • Aufhebung der Anerkennung

Kurztext

  • Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
  • Organisationen und Einzelpersonen können Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen beantragen
    • Einzelpersonen können folgende Leistungen beantragen:
      • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4
        • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen
        • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
        • Anerkennung Beurteilung Erstsprache Englisch
        • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
        • sonstige Änderung oder Erweiterung
      • Standardisierung der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Sprachprüferinnen und Sprachprüfer werden durach das Luftfahrt-Bundesamt geschult
      • Aufhebung der Anerkennung
  • Organisationen können folgende Leistungen beantragen:
    • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Organisation)
    • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1),
    • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung,
      • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch",
      • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
      • Anerkennung Beurteilung Erstsprache Englisch,
      • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren,
      • Genehmigung eines Prüfungsformats,
      • Zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin oder zum leitenden Sprachprüfer,
      • sonstige Änderung oder Erweiterung
    • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
    • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals,
    • Aufhebung der Anerkennung.
  • Beantragung online über das Bundesportal
  • Bearbeitungsdauer:
    • für Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: je nachdem, was beantragt wird, zwischen 1 Monat und 1 Jahr
    • für Organisationen: Je nachdem, was beantragt wird, zwischen 1 und 18 Monaten
  • Kosten:
    • je nachdem, was beantragt wird: 250,00 EUR bis 3.800 EUR
    • keine Gebühren für antragstellende Organisationen bei:
      • Änderung des Prüfstellenhandbuch (ab Revision 1),
      • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
      • Aufhebung der Anerkennung.
    • keine Gebühren für antragstellende Einzelpersonen bei:
      • Aufhebung der Anerkennung.
  • zuständig: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)


Fristen

Anträge im Zusammenhang mit der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen können Sie im Online-Verfahren stellen.

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und wählen Sie das Online-Formular an. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Sie können die erforderlichen Unterlagen entweder direkt im Formular hochladen oder gesammelt in einem Downloadarchiv eines vertrauenswürdigen Servers bereitstellen, zum Beispiel BSCW.
  • Im Anschluss können Sie den Antrag über das Portal absenden
  • Alternativ können Sie den Antrag ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post, elektronisch als unterzeichneten Mailanhang oder per Fax an das LBA senden.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das LBA bei Ihnen.
  • Nach Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls notwendiger Iteration führt das LBA einen Aufsichtsbesuch oder Standardisierungsgespräch durch.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das LBA Ihnen die Ergebnisdokumente zu.
  • Sie bezahlen die Gebühren.

Voraussetzungen

Stellen, die vom LBA für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen die Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV nachweisen durch:

  • ein Prüfstellenhandbuch entsprechend § 14 3. DV LuftPersV (im Fall einer Organisation) oder
  • durch ein auf Basis des Handbuchs für Einzelprüferinnen beziehungsweise Einzelprüfer absolvierten Standardisierungsgesprächs entsprechend § 15 3. DV LuftPersV (im Fall einer Einzelperson).


Kosten

Aktuell fallen für Organisationen keine Gebühren an bei:

  • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1),
  • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
  • Aufhebung der Anerkennung.



erforderliche Unterlagen

Für den Antrag als Einzelprüferin oder Einzelprüfer auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4:

  • Teilnahmezertifikat für einen Qualifizierungskurs, das nicht älter als 2 Jahre ist
  • Nachweis über die Luftfahrtkenntnisse, zum Beispiel Lizenz für Flugzeugführerinnen und -führer, Flugsicherungspersonal oder Flugdienstberaterinnen und -berater
  • Nachweis über eigene Sprachkenntnisse
  • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
  • gegebenenfalls Nachweis über eine Zusatzqualifikation als Flugprüferin oder -prüfer

Für den Antrag als Einzelprüferin oder -prüfer auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen:

  • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
  • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
  • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache Englisch
  • Nachweise darüber, dass die Person mindestens 8 ihrer ersten 14 Jahre in einem Land verbracht hat, in dem die Amtssprache Englisch ist
  • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
  • Konzept zur Umsetzung des Online-Prüfungsverfahrens

Für den Antrag als Organisation auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation):

  • Prüfstellenhandbuch

Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung des Prüfstellenhandbuchs:

  • geändertes Prüfstellenhandbuch in der entsprechenden Revision (ab Revision 1)

Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung:

  • Erweiterung um die geprüfte Sprache „Deutsch"
    • ein einsatzfähiger Prüfungssatz je Format
  • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
    • geändertes Prüfstellenhandbuch
    • Prüfungssätze
    • gegebenenfalls Nachweise zur Qualifikation des Personals
  • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache Englisch
    • Nachweise darüber, dass die Prüferin oder der Prüfer mindestens 8 der ersten 14 Jahre in einem Land verbracht hat, in dem die Amtssprache Englisch ist
  • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • Konzept zur Umsetzung des Online-Prüfungsverfahrens
  • Genehmigung eines Prüfungsformats
    • Konzept des neuen Prüfungsformats (Testspezifikationen)
    • Mindestens 1 Modellprüfungssatz
  • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
    • Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse der Prüferin oder des Prüfers
  • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
    • Streichung:
      • Liste des zu streichenden Personals, aus der Vor- und Nachname sowie die Anerkennungsnummer hervorgehen
    • Hinzufügen (für jede Prüferin oder jeden Prüfer)
      • Teilnahmezertifikat für einen Qualifizierungskurs, das nicht älter als 2 Jahre ist
      • Nachweis über die Luftfahrtkenntnisse, zum Beispiel Lizenz für Flugzeugführerinnen und -führer, Flugsicherungspersonal oder Flugdienstberaterinnen und -berater
      • Nachweis über eigene Sprachkenntnisse
      • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
      • gegebenenfalls Nachweis über eine Zusatzqualifikation als Flugprüferin oder -prüfer

Im Falle einer Vertretung:

  • Nachweis über Vertretungsberechtigung



Rechtsgrundlage

Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

§ 125 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

§ 125a Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

§ 13 bis 15 Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Tel.: +49 531 2355-0
Fax: +49 531 2355-9099
E-Mail: poststelle@lba.de
Web: www.lba.de
 


Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L 2 (Sprachprüfende Stellen)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Tel.: +49 531 23550
Fax: +49 531 23554298
E-Mail: sprachpruefungen@lba.de
Web: www.lba.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein