Was erledige ich wo?
Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz beantragen
Wenn Sie noch keine europäische Teil-66-Lizenz besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersterteilung der Teil-66-Lizenz beantragen. Auch weitere Angelegenheiten in Zusammenhang mit der deutschen Teil-66-Lizenz können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen.
Beschreibung
Zur Durchführung von Prüfaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen brauchen Sie in der Regel eine gültige Teil-66-Lizenz.
Um Tätigkeiten als Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 auszuführen, können Sie beim Luftfahrtbundesamt beantragen:
- Ersterteilung der Teil-66-Lizenz
- Erneuerung der Teil-66-Lizenz
- Verlängerung der Gültigkeit der Teil-66-Lizenz
- zusätzliche Berechtigungen
- die Löschung von Einschränkungen
- eine Zweitschrift (Verlustanzeige)
- die Umwandlung gemäß Teil-66.A.70
- einen Lizenztransfer
- Namens oder Adressänderung
Sie können auch Anträge zu mehreren Angelegenheiten gemeinsam stellen, wobei Sie den Lizenztransfer und den Erstantrag nicht mit anderen Anträgen kombinieren können.
Für die Beantragung sind folgende Angaben nötig:
- Daten zur antragstellenden Person,
- Angaben zur Lizenz,
- Angaben zu den Organisationen, in denen Sie tätig sind.
Hinweise:
Beachten Sie, dass Sie bei einem Lizenztransfer Ihre Teil-66-Lizenz im Original an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) senden müssen. Vergewissern Sie sich, dass das LBA über Ihren Lizenztransfer informiert ist.
Bei der Beantragung einer Zweitschrift müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung oder polizeiliche Anzeige über Verlust der Lizenz hochladen.
Kurztext
- Lizenz für freigabeberechtigtes Personal (Teil-66) Erteilung
- Möglichkeit, die Ersterteilung, die Verlängerung, die Erneuerung, eine zusätzliche Berechtigung, die Löschung von Einschränkungen, die Adressänderung, die Namensänderung, eine Zweitschrift (Verlustanzeige), die Umwandlung gemäß Teil-66.A.70 oder einen Lizenztransfer zu beantragen
- Lizenztransfer kann nicht mit einem weiteren Antrag kombiniert werden
- Teil-66-Lizenz ist eine Voraussetzung zur Durchführung von Prüfaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen (Tätigkeiten als Freigabeberechtigtes Personal)
- bei der Ersterteilung und der Beantragung einer zusätzlichen Berechtigung sind Angaben zu den Organisationen (z.B. Instandhaltungsbetrieb, Arbeitgeber, Luftsportverein) und zu gewünschten Kategorien und Berechtigungen nötig
-
bei der Ersterteilung können Anrechnungen und Bonuspunkte beantragt werden.
- dazu sind Angaben zu den erwünschten Anrechnungen nötig
- bei der Beantragung von Löschungen sind Angaben zu den zu löschenden Einschränkungen (gemäß Feld XIII der Lizenz) nötig
- bei einem Lizenztransfer sind Angaben zur empfangenden oder abgebenden Behörde und das Absenden der Teil-66-Lizenz im Original an das Referat T22 des Luftfahrt-Bundesamts nötig
- kann von natürlichen Personen oder Organisationen in Vertretung beantragt werden
- die Beantragung einer Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz ist kostenpflichtig
- zuständig: Luftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet T22
Fristen
Um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz online zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Alternativ können Sie die Unterlagen per Fax oder per Post an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übersenden.
-
Senden Sie den Antrag online ab.
- Möchten Sie für den Nachweis der Zuverlässigkeit den Auszug aus dem Fahreignungsregister und das polizeiliche Führungszeugnis im Original (Papierdokument) erbringen, sind Sie dazu verpflichtet, nach Absenden des Online-Antrags die Unterlagen im Original an das Luftfahrt-Bundesamt postalisch zu senden. In bestimmten Fällen muss auch Ihre vorhandene Teil-66-Lizenz mit den Lizenzanhängen im Original an das Luftfahrt-Bundesamt gesendet werden.
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
- Nach der Bearbeitung durch das LBA erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
- Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen.
- Sie erhalten weitere Ergebnisdokumente und postalisch Ihre (neue) Teil-66-Lizenz.
Voraussetzungen
Um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine natürliche Person (aus dem Inland, einem EU-Staat oder Drittstaat) sein.
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind mündig. Das heißt, Sie sind handlungsfähig, voll geschäftsfähig und straffähig.
- Sie sind zuverlässig gemäß Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
- Sie haben das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht (18 Jahre).
- Es dürfen keine Strafverfahren gegen Sie schweben.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist nicht zuständig für Lizenzinhaberinnen und Lizenzinhaber, deren Lizenz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem EU-Luftrecht angeschlossenen Staat ausgestellt wurde. Ausgenommen ist der Lizenztransfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem dem EU-Luftrecht angeschlossenen Staat zum Luftfahrt-Bundesamt.
Um bestimmte Kategorien und Berechtigungen beantragen zu können, müssen Sie alle dafür relevanten theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden haben und über die jeweils relevanten praktischen Erfahrungen verfügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Dokumente, die zum Nachweis des Grundwissens und Erfahrungen eingereicht werden, dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.
Belegte Musterkurse dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (ab 1. Schulungstag).
erforderliche Unterlagen
Nachweis der Zuverlässigkeit
- bei Vertretung: Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht)
- bei einer Adresse im Ausland: Erklärung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- bei einer Ersterteilung: Prüfungszeugnis oder Berufsausbildung
- im Original bei der Beantragung einer Ersterteilung: LBA-Form 19.K oder 19.L für die Erteilung einer Kategorie als Nachweis der Erfahrung
- bei einer Ersterteilung, wenn Anrechnungen und/oder Bonuspunkte beantragt werden: Bescheinigungen für Anrechnungen und/oder Bonuspunkte
- bei der Beantragung einer Ersterteilung oder eines Lizenztransfers, wenn noch keine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses im Rahmen der Prüfungsanmeldung eingereicht wurde: Personalausweis oder Reisepass
- bei der Beantragung einer Löschung von Einschränkungen: Nachweise zur Löschung einer Einschränkung
- bei der Beantragung einer zusätzlichen Berechtigung oder einer Löschung einer Einschränkung, wenn eine Kategorie C beantragt wird: interne Berechtigungen über mindestens 3 beziehungsweise 5 Jahre inklusive der ersten und letzten Rechteausübung oder Freigabebescheinigung
-
bei der Beantragung einer Ersterteilung, zusätzlichen Berechtigung oder Löschung einer Einschränkung:
- Zertifikate Grundlagenwissen einer Teil-147 genehmigten Schule
- Musterlehrgangszertifikate einer nach Teil-147 genehmigten Ausbildungsorganisation oder Bestätigung eines Betriebes über den erfolgreichen Abschluss eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Musterlehrgangs gemäß Teil-66 (66.B.130)
- Nachweis der Erfahrung, Anlage 1 zur LBA-Form 19.K beziehungsweise zutreffende Anlagen 1-4 zur LBA-Form 19. Zum Erwerb einer Kategorie in Form eines Logbooks
- Form 19.M (bei bestimmten Kategorien und Berechtigungen)
- bei der Beantragung einer Ersterteilung, zusätzlichen Berechtigung oder einer Löschung einer Einschränkung, wenn eine Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) durchgeführt wurde: Bestätigung eines Instandhaltungsbetriebes über den erfolgreichen Abschluss einer „Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT)“
-
im Original bei der Beantragung einer Ersterteilung, Löschung einer Einschränkung oder zusätzlichen Berechtigung oder, wenn eine Kategorie C beantragt wird:
- Nachweis der Erfahrung (LBA-Form 19.A für die Erteilung einer Kategorie C auf Basis eines Hochschulabschlusses)
- Beschreibung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit „Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen“
- bei der Beantragung einer Zweitschrift: Eidesstaatliche Erklärung oder polizeiliche Anzeige über Verlust der Lizenz
- bei einer Namensänderung: Bestätigung der Namensänderung (zum Beispiel Auszug aus dem Standesamtsregister oder neuer Personalausweis)
- bei einer Erneuerung oder für den Fall, dass eine Lizenz abgelaufen ist, wenn Sie nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz Ihre Rechte nach 66.A.20 b) weiterhin ausgeübt haben: Auflistung der Tätigkeiten
- bei der Beantragung einer Verlängerung, Löschung einer Einschränkung, zusätzlichen Berechtigung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz sowie dem Lizenztransfer (Abgabe) im Original: Teil-66-Lizenz
Welche Unterlagen in ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nummer 1321/2014, Anhang III (Teil-66)
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 16 Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel.: +49 531 2355-0
Fax: +49 531 2355-9099
E-Mail: poststelle@lba.de
Web: www.lba.de
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Sachgebiet T22, Technisches Personal
Postanschrift
38001 Braunschweig
Tel.: +49 531 23555297
Fax: +49 531 23555297
E-Mail: aml@lba.de
Web: www.lba.de/DE/Technik/TechnischesPersonal/Anfragen/Anfragen_node.html
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