Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Antrag auf Verwendung eines Begriffs als allgemeine traditionelle Bezeichnung als Ausnahme von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einreichen

Bezeichnungen, die als Health Claim aufgefasst werden können, dürfen ohne Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern ein zugelassener Health Claim beigefügt ist. Für traditionelle Bezeichnungen können Sie eine Ausnahme von dieser Regelung beantragen.  


Beschreibung

Für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, wie auch für die Werbung für Lebensmittel, gelten in der EU bestimmte Auflagen, die besonders zum Verbraucherschutz beitragen sollen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient der Harmonisierung von Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder Werbung für Lebensmittel.

Sogenannte freiwillige Angaben auf Lebensmitteln müssen in EU-Mitgliedstaaten eindeutig, präzise und begründet sein. Hierüber soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn ihnen eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die zugelassen wurde.

Ausnahme für traditionelle Bezeichnungen mit Gesundheitsbezug

Eine Ausnahme gilt diesbezüglich für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell verwendet werden, zum Beispiel "Hustenbonbon". Diese Bezeichnungen dürfen auch ohne eine beigefügte zugelassene Angabe verwendet werden. Hierzu müssen Sie allerdings bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag stellen.

Ihren Antrag können Sie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch übermitteln. Das BVL leitet den Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die EU-Kommission entscheidet über den Antrag.

Hinweis

Die Zulassung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe sowie die Änderung einer bestehenden Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe stellt ein gesondertes Verfahren dar. Diese Zulassung können Sie elektronisch über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission beantragen.

Kurztext

  • Ausnahme von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für allgemeine traditionelle Bezeichnungen Entgegennahme
  • Antragsverfahren nach Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen
  • Unternehmen können eine Ausnahme von der Regelung in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung beantragen für traditionelle Bezeichnungen
    • z.B. "Hustenbonbons"
  • Antrag ist zu stellen bei der zuständigen nationalen Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • BVL leitet den Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter
  • EU-Kommission trifft die Entscheidung über den Antrag
  • zuständig: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Fristen

Sie können den Antrag auf Ausnahme vom Zulassungsverfahren für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben per Post sowie per E-Mail stellen. Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  • Übermitteln Sie Ihren Antrag dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch.
    • Die Papierversion senden Sie bitte an folgende Adresse:
      Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
      Postfach 11 02 60
      10832 Berlin
    • Nutzen Sie für die elektronische Version bitte ein geeignetes Speichermedium oder senden Sie diese an folgende E-Mail-Adresse:
      poststelle@bvl.bund.de
  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) leitet Ihren Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter.
  • Das BVL und gegebenenfalls weitere betroffene Mitgliedstaaten geben eine Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission ab.
  • Die EU-Kommission leitet das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung ein.
  • Die Europäische Kommission trifft eine Entscheidung bezüglich der beantragten allgemeinen Bezeichnung.

Voraussetzungen

Ihr Produkt weist eine traditionelle Produktbezeichnung auf, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann. Die Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken mit der allgemeinen Bezeichnung ist in dem (den) Mitgliedstaat(en) bereits vor dem 11. Oktober 1993 auf dem Markt präsent gewesen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Informationen zur Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht an die EU-Kommission weiterzuleiten, gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss gemäß Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 907/2013 Folgendes umfassen:

  • 1. Obligatorische Informationen
    • 1.1. Eine Zusammenfassung des Antrags
    • 1.2. Angaben zur antragstellenden Person
    • 1.3. Angaben zur allgemeinen Bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist
    • 1.4. Angaben zur Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken, für die die allgemeine Bezeichnung gilt
    • 1.5. Sachdienliche Daten in Zusammenhang mit der Verwendung der allgemeinen Bezeichnung
  • 2. Zusätzliche Informationen, die auf Anfrage der Mitgliedstaaten vorzulegen sind:
    • sachdienliche Daten in Zusammenhang mit dem Verständnis/der Wahrnehmung der Verbraucher
  • 3. Sonstige zusätzliche Informationen (fakultativ)
  • Der Antrag ist dem BVL in Papierform sowie elektronisch zu übermitteln.
  • Übermittelt die antragstellende Person nicht die gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen, wird der Antrag als ungültig eingestuft.



Rechtsgrundlage

Artikel 1 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Verordnung (EU) Nr. 907/2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen

§ 1 Absatz 2 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung (BVLAÜV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht weiterzuleiten.
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht.
    • Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

Nach Abgabe des Antrags an die EU-Kommission steht gegen die Entscheidung der EU-Kommission der Rechtsweg vor den europäischen Gerichten offen.




Weitere Informationen

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Nein



Ansprechpartner

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Dienststelle Berlin, Referat 111
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt

Postanschrift
Postfach: 110260
10832 Berlin, Stadt

Tel.: +49 3018 44499999
Fax: +49 3018 44489999
E-Mail: poststelle@bvl.bund.de
Web: www.bvl.bund.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein