Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Antrag für die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs stellen

Wenn Sie als Schifffahrtsgesellschaft in der EU ansässig sind, können Sie einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen. Im Linienverkehr befördern Sie Unionswaren von einem EU-Hafen in einen anderen EU-Hafen, ohne dass dort die Waren erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.  


Beschreibung

Schifffahrtsgesellschaften, die in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen.

Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, verlassen im Regelfall das Zollgebiet der Europäischen Union und müssen bei Ankunft im Bestimmungshafen neu zollrechtlich behandelt werden. Als Inhaber der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke können Sie jedoch Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union auf See transportieren, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.

Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren im Linienverkehr zu befördern, für diese Waren ist allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.

Kurztext

  • Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) Zulassung
  • Antrag für die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs stellen
  • im Seeverkehr beförderte Waren sind grundsätzlich Nicht-Unionswaren, da bei Befahren der hohen See regelmäßig das Zollgebiet der Union verlassen wird
  • wenn Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union (EU) über die hohe See transportiert werden, müssen sie im Bestimmungshafen in der Regel neu zollrechtlich behandelt werden, da sie durch das Verlassen des Zollgebiets der Union den Status der Unionsware verlieren und zur Nicht-Unionsware werden
  • Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs
    • ermöglicht den Transport von Unionswaren zwischen Häfen der EU, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen
    • wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die in der EU ansässig sind
    • muss online über das EU-Trader Portal beantragt werden
      • für den Zugang zum EU-Trader Portal werden eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number -Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) und Zugangsdaten benötigt
      • Zugangsdaten und die EORI-Nummer müssen gesondert beantragt werden
  • zuständig: Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist


Fristen

  • Wenn Sie eine Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs beantragen wollen, müssen Sie den Antrag in elektronischer Form über das EU-Trader Portal stellen.
  • Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
    • ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
      • füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
      • senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.
    • eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur „EORI-Nr. Verwaltung“ und können eine EORI-Nummer neu beantragen oder Ihre EORI-spezifischen Daten jederzeit ändern
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
  • Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart „RSS - Linienverkehr (RSS)“ aus und senden Sie diesen ab.
  • Senden Sie das „Zusatzblatt nationale Angaben“ sowie gegebenenfalls die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.

Voraussetzungen

Die Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die in der Europäischen Union ansässig sind und die keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
Allgemeine Voraussetzungen für die Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke:

  • es muss eine förmliche Bewilligung vorliegen,
  • es dürfen nur Seehäfen innerhalb der Europäischen Union angelaufen werden,
  • es dürfen keine Freizonen in einem Hafen der Europäischen Union angelaufen werden,
  • es dürfen keine Waren auf See umgeladen werden,
  • es müssen die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe, der Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Bewilligung beantragen, bevor Sie einen Linienverkehr einrichten.

Bearbeitungsdauer

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.



Kosten

Es entstehen keine Kosten.




erforderliche Unterlagen

Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I und II ab.
Zusätzlich zum Hauptantrag geben Sie noch das „Zusatzblatt nationale Angaben" ab.
Die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.




Rechtsgrundlage

Artikel 155 Absatz 2 Unionszollkodex (UZK)

Artikel 120 bis 122a Delegierte Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)

Artikel 195 bis 198 Durchführungsverordnung mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK-IA)

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht



Weitere Informationen

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700)

Log-In zum EU-Trader Portal




Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt

Tel.: +49 228 303-26040
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein