Was erledige ich wo?
Auflösung Wohnförderkonto beantragen
Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.
Beschreibung
Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.
Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
Kurztext
- Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung)
- die nachgelagerte Besteuerung beginnt mit der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages
- anstelle der jährlichen Besteuerung (Verminderungsbetrag) kann eine Einmalbesteuerung gewählt werden
- Voraussetzung: es liegt ein Wohnförderkonto mit steuerlich geförderten Beträgen vor
- Auflösung des Wohnförderkontos ist nur auf Antrag der zulageberechtigten Person möglich
- Antrag formlos
- zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
Fristen
Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.
- Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
- Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
- Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.
Voraussetzungen
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
-
Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
Rechtsgrundlage
§ 22 Nummer 5 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG)
§ 92a Absatz 2 Satz 6 Einkommenssteuergesetz (EstG)
§ 92b Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Weitere Informationen
Es gibt folgende Hinweise:
- Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
- Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
- Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.
Ansprechpartner
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Geschwister-Scholl-Straße 10-13
14776
Postanschrift
10868 Berlin, Stadt
Tel.: +49 3381 21677200
E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de
Web: www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/
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