Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen

Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.  


Beschreibung

Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:

  • Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
  • Fakten zum Lieferanten sowie
  • Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.

Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.

Kurztext

  • Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Anzeige
  • beim erstmaligen Importieren von Holz oder Holzprodukten aus Ländern außerhalb der EU muss seit 03.03.2013 einmalig eine Anzeige erfolgen
  • Änderungen der bereits angezeigten Daten müssen unverzüglich angezeigt werden
  • schriftliches Verfahren, bei dem keine Kosten entstehen
  • Anzeige muss vor Aufnahme der Importe erfolgen
  • zuständig: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)


Fristen

Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:

  • Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
  • Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.

Voraussetzungen

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Einreichen des Antrags: 1 Tage bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren

Bearbeitungsdauer

1 Woche



Kosten

keine




erforderliche Unterlagen

keine




Rechtsgrundlage

§6 Absatz 5, Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG) vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (European Timber Regulation EUTR, ABl. L 295/23) (VO (EU) Nr. 995/2010)




Weitere Informationen

Formulare: Anzeige der Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Anzeige der Tätigkeit als Markteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse




Ansprechpartner

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 524 - Tierwohl, Fleisch, Fleischerzeugnisse
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 6845-3861
Fax: +49 30 18106845-3548
E-Mail: tierhaltungskennzeichnung@ble.de
Web: www.ble.de/DE/Startseite/startseite_node.html
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein