Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Bescheinigung für Post-Universaldienstleister beantragen

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung für Post-Universaldienstleistende beantragen. Mit dieser können Sie eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Post-Universaldienstleistungen bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.  


Beschreibung

Die Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmen, die Post-Universaldienste anbieten, zum Beispiel Postdienste,

  • fördert Post-Universaldienstleistungen und
  • stellt Wettbewerbsgleichheit unter den Post-Universaldienstleistenden her.

Post-Universaldienstleistende bieten flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens eine oder alle der folgenden Dienstleistungen an:

  • Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2 Kilogramm mit bestimmten Qualitätsmerkmalen;
  • Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm;
  • Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften bis zu einem Gewicht von 2 Kilogramm, wenn Sie auch die Leistungen erbringen, die in den ersten beiden Spiegelstrichen dieser Auflistung stehen.
  • Einschreib und Wertsendungen.

Für eine Umsatzsteuerbefreiung müssen Sie zunächst eine Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) für Post-Universaldienstleistungen in Deutschland besitzen. Anschließend können Sie die Umsatzsteuerbefreiung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Kurztext

  • Umsatzsteuer Befreiung nach § 4 Nr. 11b UStG für Post-Universaldienstleistungen
  • Beantragung einer Bescheinigung für Post-Universaldienstleistende
  • Bescheinigung ist Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
  • Die Bescheinigung können beantragen:
    • natürliche und juristische Personen,
    • die flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Post-Universaldienstleistungen anbieten
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Antrag formlos per Post oder über das BZSt-Online-Portal (BOP)
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Fristen

Sie müssen den Antrag formlos per Post oder über das BZSt-Online-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen:

Schriftlicher Antrag:

  • Senden Sie einen formlosen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das BZSt.
  • Falls Sie die Voraussetzungen eines Post-Universaldienstleisters erfüllen, sendet das BZSt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung zu.
  • Falls Sie die Voraussetzungen eines Post-Universaldienstleisters nicht erfüllen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen können.

Antrag über BOP:

  • Registrieren Sie sich im BOP.
  • Wenn Sie bereits eine Registrierung für ein anderes über das BOP erreichbares Verfahren oder eine Registrierung im Elster Onlineportal durchgeführt haben, müssen Sie sich nicht erneut registrieren.
  • Wählen Sie das Formular aus, füllen dieses aus und senden Sie es ab.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen der schriftlichen Antragsstellung.

Voraussetzungen

Eine Umsatzsteuerbefreiung können beantragen:

  • unternehmerische Personen (als natürliche und juristische Person),
  • die flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Teilbereich oder alle Post-Universaldienstleistungen anbieten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Verpflichtungserklärung
  • Bestätigung, dass Ihr Unternehmen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Teilbereich oder alle Post-Universaldienstleistungen anbietet



Rechtsgrundlage

§ 4 Nummer 11b Umsatzsteuergesetz (UStG)

RICHTLINIE 97/67/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

§ 11 Postgesetz (PostG)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St III 9
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 4063873
Fax: +49 228 4063801
E-Mail: PUDL@bzst.bund.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein