Was erledige ich wo?
Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einreichen
Sie sind der Ansicht, dass ein Unternehmen gegen das Kapitalanlagegesetzbuch verstoßen hat? Dann können Sie Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einlegen. Hierzu können Sie das allgemeine Beschwerdeverfahren nutzen.
Beschreibung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für den Schutz der Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich der Finanzdienstleistungen zuständig. Sie können bei der BaFin nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen, das unter der Aufsicht der BaFin steht. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.
Es hat auch keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen, wie Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie unbedingt selbstständig darauf achten, solche Fristen einzuhalten, und zwar unabhängig von der Prüfung durch die BaFin. In Zweifelsfällen ist es ratsam, dass Sie sich juristisch beraten lassen.
Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beilzulegen, wenn Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist.
Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:
- Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
- Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
- Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
- Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.
Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über
- die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich,
- die Börsenaufsicht,
- einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen,
- Altfonds, sofern diese nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch, das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz oder Vermögensanlagengesetz fallen,
- Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben.
- Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.
Kurztext
- Beschwerdeverfahren nach Kapitalanlagegesetzbuch Durchführung
- Kunden von Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, können wegen behaupteter Verstöße Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen
- Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der BaFin einzureichen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten
- bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen
- zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Fristen
Für Beschwerden nach dem Kapitalanlagegesetzbuch können Sie das Online-Beschwerdeformular nutzen. Dafür nutzen Sie den Online-Dienst „Online-Beschwerdeformular der BaFin“.
- Bei der Einreichung der Beschwerde werden Sie durch das Formular geleitet und die notwenigen Informationen abgefragt
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Es werden folgende Angaben abgefragt:
- Ihr Name und Ihre Anschrift
- bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift der oder des Betroffenen
- Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
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bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
- Art der Geschäftsverbindung wie zum Beispiel Depot, Girokonto, Sparvertrag
- Konto- beziehungsweise Kundennummer
- Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
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bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
- Wertpapierkennnummer: WKN oder ISIN
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wenn Sie sich über eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschweren wollen:
- vollständiger Name des gegebenenfalls betroffenen Investmentvermögens sowie WKN oder ISIN und Name der depotführenden Stelle.
Beschwerden prüft die BaFin normalerweise in mehreren Schritten:
- Zuerst prüft sie, ob Ihr Fall bereits anhand Ihrer Angaben und den von Ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann.
- Wenn nicht, klärt die BaFin den Sachverhalt weiter auf. Dazu fordert sie von dem betroffenen Unternehmen eine Stellungnahme an. In der Regel leitet die BaFin dazu Ihr Beschwerdeschreiben an das Unternehmen weiter.
- Das Unternehmen nimmt zu Ihrer Beschwerde gegenüber der BaFin Stellung.
- Die BaFin prüft nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben die Stellungnahme des Unternehmens und entscheidet, ob und gegebenenfalls inwieweit weitere Schritte gegen das Unternehmen erforderlich sind. Die BaFin teilt Ihnen allerdings den Ausgang ihrer Prüfung aufgrund ihres Mandats und ihrer Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht mit.
- Sie erhalten auf jeden Fall ein abschließendes Schreiben zu Ihrer Beschwerde. Soweit das Unternehmen einverstanden ist, leitet die BaFin auch dessen Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde an Sie weiter.
Voraussetzungen
- Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen, über das Sie Beschwerde einreichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Sie können sich jederzeit beschweren.
- Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.
erforderliche Unterlagen
- eine möglichst genaue Schilderung Ihres Problems (mit Unterschrift)
- Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen; beispielsweise Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel
- falls Sie sich für eine andere Person beschweren: eine schriftliche Vollmacht, nach der Sie berechtigt sind, für die Betroffene oder den Betroffenen zu handeln
- falls Sie sich bei der Beschwerde von jemand vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
Rechtsgrundlage
§ 342 KAGB, § 4b FinDAG
§ 342 Beschwerdeverfahren Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
§ 4b Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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