Was erledige ich wo?
Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ zum Nachweis des Unionsstatus von Waren beantragen
In manchen Fällen müssen Sie den Unionsstatus von Waren nachweisen. Mit der Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Nachweisverfahren gegenüber den Zollbehörden vereinfachen.
Beschreibung
Alle Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren inne. Wenn Unionswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und während dieses Transports vorrübergehend das Zollgebiet der Union verlassen, ist es nötig, den Status als Unionswaren nachzuweisen. Dafür müssen Sie der zuständigen Zollstelle entsprechende Papiere vorlegen, bevor der Transport der Waren beginnt. Die zuständige Zollstelle bringt dann einen Sichtvermerk auf dem entsprechenden Papier an.
Als Inhaber einer Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ können Sie das Verfahren zum Nachweis des Unionsstatus von Waren gegenüber den Zollbehörden vereinfachten.
Als "zugelassener Aussteller“ sind Sie dazu berechtigt:
- T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle zu beantragen,
- das Warenmanifest einer Schifffahrtsgesellschaft auszustellen, ohne einen Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle zu beantragen,
- mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapieres den Unionsstatus einer Ware nachzuweisen, ohne dass ein Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle benötigt wird (wenn der Wert der Unionswaren EUR 15.000 übersteigt)
Für die Bewilligung des Status eines "zugelassenen Ausstellers“ müssen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Die Antragsform hängt davon ab, ob die Bewilligung nur in Deutschland oder auch in anderen Mitgliedstaaten gültig sein soll.
Als zugelassener Aussteller haben Sie verschiedene Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mit denen Sie gegenüber den Zollbehörden den Status von Unionswaren belegen.
Kurztext
- Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren (ACP) Bewilligung
- Waren im Zollgebiet der Union haben grundsätzlich den Status als Unionswaren inne
- wenn Unionswaren zwischen 2 Orten innerhalb des Zollgebietes der Union befördert werden und während des Transports vorrübergehend das Zollgebiet verlassen, muss der Status als Unionsware nachgewiesen werden
- mit der Bewilligung des Status eines „zugelassenen Ausstellers“ kann das Nachweisverfahren vereinfacht werden
- für die Bewilligung des Status eines „zugelassenen Ausstellers“ muss ein schriftlicher Antrag (Gültigkeit nur für Deutschland) oder ein elektronischer Antrag (Gültigkeit auch für andere Mitgliedstaaten) gestellt werden
- zuständig: Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist
Fristen
a) Die Bewilligung soll nur in Deutschland gültig sein
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt:
- Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular "Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren" (Formular 0071) auf. Sie können das Formular direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Fügen Sie gegebenenfalls die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen bei.
- Die Unterlagen reichen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Bewilligung oder eine Ablehnung.
b) Die Bewilligung soll in mehreren oder allen Mitgliedstaaten gültig sein
In diesem Fall müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal stellen.
-
Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal
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ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
- füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
- senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.
- eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur "EORI-Nr. Verwaltung“ und können eine EORI-Nummer neu beantragen
-
ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
- Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart "ACP - Status eines zugelassenen Austellers (ACP)“ aus und senden Sie diesen ab.
- Senden Sie das "Zusatzblatt nationale Angaben“ sowie gegebenenfalls die Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.
Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Voraussetzungen
- Sie sind in der Union ansässig.
- Sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus oder die Zollbehörden wissen, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können.
-
Sie haben den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) inne oder erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
- Sie ermöglichen den zuständigen Zollbehörden das Verfahren zu überwachen und Kontrollen durchzuführen, ohne dass dies gemessen an Ihren Erfordernissen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert
- Sie führen Aufzeichnungen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie die Vereinfachung nutzen können.
Bearbeitungsdauer
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
erforderliche Unterlagen
Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:
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Teile I bis III des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen
- zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht
- im Falle einer elektronischen Antragsstellung das "Zusatzblatt nationale Angaben"
Rechtsgrundlage
Artikel 153 Absatz 2 Unionszollkodex (UZK)
Artikel 128 bis 128d Delegierte Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja (nur bei Antrag auf Bewilligung in mehreren oder allen Mitgliedstaaten)
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers (Formular 0071)
Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700)
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel.: +49 228 303-26030
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt
Tel.: +49 228 303-26040
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
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