Was erledige ich wo?
Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler
Sie sind eine anerkannt vertriebene Person, Spätaussiedlerin oder -aussiedler, haben einen ausländischen Berufsabschluss und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Beschreibung
Mit dem anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder als Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler und einer der Meisterprüfung gleichgestellten Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben. Sie müssen sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
- Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
- angestellte Personen des Handwerksbetriebs
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Kurztext
- Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland
- Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe
- Eintragung betrifft:
- natürliche und
- juristische Personen sowie
- rechtsfähige Personengesellschaften
- gesetzliche Pflicht zur Eintragung:
- alle Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber mit zulassungspflichtigem Handwerk im stehenden Gewerbe müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen
- gilt nicht für Reisegewerbe oder Marktverkehr
- Registerinhalte sind u.a.:
- zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe
- Name und Qualifikation der Betriebsleitung
- Betriebsinhaberinnen oder -inhaber oder Betriebsleitungen müssen erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für auszuübendes Handwerk oder gleichwertige Berufsqualifikationen nachweisen
- Personen mit anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerinnen beziehungsweise Spätaussiedler: der erforderliche Befähigungsnachweis für das Handwerk kann durch einen Vergleich der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung erbracht werden
- Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden
- Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit
- Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird
Fristen
Sie können Ihren Antrag schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer einreichen.
Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
- Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte.
Voraussetzungen
- Sie müssen einen anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder als Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler nachweisen.
- Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss gleichwertig mit der deutschen Meisterprüfung für das zulassungspflichtige Handwerk sein, das sie ausüben wollen oder mit einem diesem verwandten Handwerk.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
erforderliche Unterlagen
Bei Einzelunternehmen:
- Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
- Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Personalausweise oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrages, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
- Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften
- gemeint sind:
- Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterin oder des Gesellschafters beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Registerauszug der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Bei offenen Handelsgesellschaften zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie) sofern keine Registereintragung erfolgt ist
- bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
- Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei juristischen Personen
- Gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
- Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
- Angaben zur Betriebsleitung
- Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Bescheid über die Feststellung des Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler (Kopie)
- Nachweis über eine im Ausland bestandene Prüfung
Rechtsgrundlage
§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
§ 7 Absatz 9 Handwerksordnung (HWO)
§ 10 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
Rechtsbehelf
- Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Weitere Informationen
Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern
https://www.handwerkskammer.de
Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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Fax: +49 431 530550-99
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Web: www.ea-sh.de
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