Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Erlaubnis für den Betrieb eines Zolllagers beantragen

Wenn Sie ein Zolllager betreiben wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.  


Beschreibung

In einem Zolllager können Sie Nicht-Unionswaren, so lange Sie möchten, im Gebiet der Europäischen Union lagern. Dabei müssen Sie

  • keine Einfuhrabgaben zahlen und
  • keine handelspolitischen Maßnahmen beachten, soweit diese Maßnahmen nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Sie müssen also beispielsweise keine Einfuhrgenehmigung vorlegen.

Zolllager bieten Ihnen damit die Möglichkeit,

  • importierte Ware vor einem anschließenden Export unverzollt zwischenzulagern,
  • Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen oder
  • gelagerte Waren in andere Zollverfahren zu überführen.

Es gibt verschiedene Typen von Zolllagern:

  • öffentliche Zolllager (CW1 oder CW2)
  • private Zolllager (CWP)

Wenn Sie die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren erfolgreich beantragt haben, sind Sie Bewilligungsinhaber. Dann können Sie das Lager auf unbefristete Zeit nutzen. Doch wenn es in Ihrem Unternehmen Änderungen gibt, die Auswirkungen auf Ihre Bewilligung haben könnten, müssen Sie diese melden. Dazu gehört zum Beispiel ein Insolvenzverfahren.

Kurztext

  • Zolllager (CWP) Bewilligung
  • Antrag zum Betreiben eines Zolllagers (CWP / CW1 / CW2) nötig
  • In einem Zolllager können Nicht-Unionswaren im Gebiet der Europäischen Union lagern
  • Vorteile:
    • keine Einfuhrabgaben zahlen
    • keine handelspolitischen Maßnahmen beachten: beispielsweise Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nicht nötig.
  • Voraussetzungen:
    • Antragstellerin oder der Antragsteller muss
      • in der Europäischen Union ansässig sein,
      • die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten,
      • eine Gesamtsicherheit leisten in Höhe möglicherweise entstehender Zollschulden.
    • Die Zollbehörde muss
      • die Nämlichkeit der Waren überprüfen können: Sie muss überprüfen können, ob die Ware ausgetauscht oder verändert wurde.
      • die Waren ohne unverhältnismäßigen Aufwand überprüfen können
    • Verkaufsräume müssen vom Zolllager räumlich getrennt sein.
  • Bewilligung gilt zeitlich unbefristet
  • zuständig: Hauptzollamt


Fristen

Um eine Lagerstätte als Zolllager verwenden zu dürfen, müssen sie einen schriftlichen Antrag stellen:

  • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren" (Formular 0290). Das Bundesfinanzministerium stellt das Formular auf seiner Internetseite zur Verfügung.
  • Fügen Sie dem Formular die ausgefüllten "Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen" Teil I bis III und V bei.
    • Wenn Sie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind, benötigen Sie die Fragebögen nicht.
  • Senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt informiert Sie für die Annahme Ihres Antrags.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

Bei mitgliedstaatenübergreifender Bewilligung:

  • Stellen Sie den Antrag über das EU-Trader-Portal.
    • Sofern Sie noch kein Nutzerkonto (EU-Login) für das EU-Trader-Portal besitzen, müssen Sie dieses mit dem Formular 05700 beantragen. Sie finden das Formular auf der Internetseite der Zollverwaltung.
    • Senden Sie den Antrag an die Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden
  • Die Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung" und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben laden Sie jedoch nicht im EU-Trader Portal hoch.
  • Verwenden Sie für die Zusatzangaben das "Zusatzblatt nationale Angaben". Senden Sie das ausgefüllte Zusatzblatt und die Teile des Fragebogens per Post an das zuständige Hauptzollamt. Nehmen Sie in Ihrer Sendung Bezug auf die durch das EU-Trader-Portal erzeugte Antragsnummer.

Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen oder in dem sie zugänglich ist. Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung treffen kann.

Voraussetzungen

Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie

  • in der Europäischen Union ansässig sein,
  • die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten. Für die Beurteilung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
    • Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften
    • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen und
    • die praktische und berufliche Befähigung
  • eine Gesamtsicherheit leisten in Höhe möglicherweise entstehender Zollschulden. Dafür ist ein Antrag (Formular 0597) nötig.

Sie dürfen das Zollager nicht als Verkaufsräume nutzen. Das heißt, die Verkaufsräume müssen vom Zolllager räumlich getrennt sein.

Die Zollbehörde muss

  • die Nämlichkeit der Waren überprüfen können: Sie muss überprüfen können, ob es sich um die Waren handelt, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden.
  • die Waren ohne unverhältnismäßigen Aufwand überprüfen können.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

Wenn kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt ist, kommt es in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags zu einer Entscheidung.



Kosten

Es entstehen keine Kosten für Sie. Jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.




erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.
  • Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung"
    • nicht erforderlich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter



Rechtsgrundlage

Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b) Unionszollkodex (UZK)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage



Weitere Informationen

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren (Formular 0290)

Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V (ZIP-Datei)

Antrag auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß Art. 89 (5) i.V.m. Art. 95 Unionszollkodex einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung

Formular 05700 zum Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (EU-Login)

Zusatzblatt nationale Angaben (ZIP-Datei)

EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission




Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Tel.: +49 228 303-26030
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
 


Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt

Tel.: +49 228 303-26040
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein