Was erledige ich wo?
Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkopops beantragen
Zu bestimmten gewerblichen Zwecken können Alkopops steuerfrei verwendet werden. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie Alkopops steuerfrei verwenden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, wenn gegen Sie keine Bedenken bezüglich Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit bestehen.
Mit der Erlaubnis können Sie Alkopops unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Alkopops sind von der Alkopopsteuer befreit, wenn sie wie folgt gewerblich verwendet werden:
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm
In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.
Kurztext
- Alkopopsteuer Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung
- in bestimmten Fällen können Alkopops steuerfrei verwendet werden, Erlaubnis erforderlich
- Erlaubnis wird nach schriftlichem Antrag erteilt, solange keine Bedenken bezüglich der steuerlichen Zuverlässigkeit gegen die beantragende Person bestehen
- zuständig: örtlich zuständiges Hauptzollamt
Fristen
Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragen.
- Laden Sie das Formular 2740 "Antrag auf steuerfreie Verwendung“ (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung“ (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die restlichen benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
Voraussetzungen
Sie sind steuerlich zuverlässig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Erlaubnis vor dem geplanten Verwendungsbeginn beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beilegen:
- ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkopops eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkopops (Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740")
-
bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:
- aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
- Kopie der Gewerbeanmeldung oder
- Kopie des Gesellschaftervertrags
Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
Rechtsgrundlage
§ 3 Absatz 1 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG)
§ 27 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§ 28 Absatz 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§§ 58 bis 61 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
"Antrag auf steuerfreie Verwendung“ (Formular 2740)
"Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740“ (Formular 2741)
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel.: +49 228 303-26030
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt
Tel.: +49 228 303-26040
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
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