Was erledige ich wo?
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds beantragen
Ausländische Investmentfonds können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbehaltene Kapitalertragsteuer vom Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.
Beschreibung
Ausländische Investmentfonds sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Sie unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen einem Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent. In einigen Fällen kann der Steuerabzug jedoch erstattet werden. Dafür ist ein Antrag beim Bundesamt für Steuern (BZSt) notwendig.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn
- auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden.
- auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden.
-
Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist.
Kurztext
- Erstattung der Abzugsteuern auf Kapitalerträge nach § 11 InvStG Durchführung
- Ausländische Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen
-
Voraussetzungen
- Bei Investmentfonds wurden auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten.
- Bei Investmentfonds wurde auf Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten.
- Bei steuerbefreiten Investmentfonds wurde auf Kapitalerträge Steuern einbehalten.
- Antrag muss schriftlich mit dem amtlichen Vordruck gestellt werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Fristen
Sie können den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer per Post, E-Mail oder Fax beim BZSt stellen:
- Laden Sie das Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds herunter und füllen Sie es komplett aus.
- Senden Sie den Antrag per Post, E-Mail oder Fax mit allen erforderlichen Unterlagen an das BZSt.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen mit Rückfragen.
- Sie erhalten einen Bescheid.
-
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn
- auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden.
- auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden.
- Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist.
erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung reichen Sie ein:
- Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds
- Erklärung der entrichtungspflichtigen Person, dass eine Erstattung nicht vorgenommen wurde und nicht vorgenommen wird.
- Steuerbescheinigung(en) der Kapitalerträge.
- Statusbescheinigung
-
gegebenenfalls Bescheinigung über
- die Steuerbefreiung inländischer Anlegerinnen oder Anleger oder
- Befreiungsbescheinigung für vergleichbare ausländische Anlegerinnen oder Anleger
- gegebenenfalls Investmentanteil-Bestandsnachweis
- gegebenenfalls Mitteilung, dass Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erworben wurden.
Rechtsgrundlage
§ 11 Investmentsteuergesetz (InvStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel.: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-2661
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Web: www.bzst.de
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