Was erledige ich wo?
Gesonderte Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr nach Körperschaftsteuergesetz beantragen
Als ausländische Körperschaft oder Personenvereinigungen ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können Sie prüfen lassen, ob ihre Zahlungen für Ihre deutschen Anteilseigner steuerfrei sind.
Beschreibung
Als ausländische Körperschaften oder Personenvereinigungen sind Sie nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringen Sie als ausländische Körperschaften und Personenvereinigungen Leistungen wie
-
Auszahlungen von Gewinnanteilen (Dividenden) oder sonstigen Bezüge aus
- Aktien,
- Genussrechten,
- aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, oderwirtschaftlich vergleichbare Leistungen (Aufzählung nicht abschließend),
an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, können Sie eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin, welche aus deren fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner und Anteilseignerinnen anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel
- bestimmte Ausschüttungen des Investmentfonds,
- Vorabpauschalen,
- Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
- ausgeschüttete Erträge,
- ausschüttungsgleiche Erträge und
- Gewinne aus dem Verkauf von Spezial-Investmentanteilen,
können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.
Kurztext
- Gesonderte Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG Durchführung
- für Rückzahlungen oder Leistungen aus Einlagen von ausländischen Gesellschaften an deutsche Anteilseigner die Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr beantragen
- es müssen sämtliche Einlagen und Leistungen nachgewiesen werden: ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird
-
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
- ausländische Körperschaften oder
-
ausländische Personenvereinigungen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie bestimmte Leistungen gewähren können, insbesondere
- Gewinnanteile (Dividenden),
- sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist,
- aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- aus Anteilen an Genossenschaften,
- aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft,
- aus Anteilen von Einnahmen aus einer Leistung einer nicht von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmassen, die den vorgenannten Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind.
-
Ausländische Investmentfonds können ab dem Steuerjahr 2018 keine steuerliche Einlagenrückgewähr mehr beantragen, wenn sie bestimmte Zahlungen an ihre deutschen Anteilseigner leisten. Diese Zahlungen umfassen zum Beispiel
- Ausschüttungen,
- Vorabpauschalen und
- Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen.
- Dies ist im Investmentsteuergesetz 2018 geregelt.
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
-
Beantragung über: steuerliche Einlagenrückgewähr muss schriftlich beantragt werden
- bei der Finanzbehörde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist
- wenn keine Finanzbehörde zuständig ist, dann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
-
zuständig:
- örtlich zuständige Finanzbehörde oder
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Zuständigkeit
Elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Zuständige Stelle
Elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Fristen
Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich oder digital im BZStOnline-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Antragsformular herunter und füllen Sie es aus.
-
Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
- dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
-
Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an
- Ihre örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
- den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
- Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
-
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, schickt Ihnen
- die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
- das Bundeszentralamt für Steuern (Variante 2)
einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.
- Im Falle einer Ablehnung bekommen Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Antrag digital übermitteln wollen, steht Ihnen der entsprechende Antragsvordruck zum elektronischen Versand im BZStOnline-Portal zur Verfügung.
Voraussetzungen
Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:
- ausländische Körperschaften oder
- ausländische Personenvereinigungen,
die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie bestimmte Leistungen insbesondere Gewinnanteile (Dividenden), sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten und vergleichbare Leistungen gewähren können.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragstellung: bis zum Ende des zwölften Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung des Antrags: circa 16 Monate bei Vorlage der vollständigen Dokumentation.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen:
- Angaben über die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Antragstellers in Deutschland unter Nennung von Vermögen und Tätigkeiten in Deutschland zur Prüfung bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- aktueller Handelsregisterauszug
- eine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und miteinander verbunden sind: aus der Übersicht muss erkennbar sein, wie lange die einzelnen Firmen bestanden haben (zum Beispiel in Form eines Organigramms)
- Höhe des Anteils des inländischen Anteilseigners
- gegebenenfalls Vertretungsvollmacht nach § 80 Abgabenordnung (AO) und Empfangsvollmacht
- eigene Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- eine Ermittlung der Einlagenrückgewähr
- Jahresabschlüsse mit Überleitungsrechnungen ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.2006
-
Beschlüsse und Nachweise über die tatsächliche Durchführung von
- Einlagen, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- Leistungen für den beantragten Veranlagungszeitraum
- Veränderungen des Nennkapitals ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
- Umwandlungen ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
Hinweise :
- Die Höhe und die tatsächliche Durchführung der Bareinlagen und Barleistungen müssen Sie durch die Vorlage von Kontoauszügen (Bankbelege, aus welchen Zahlungsleistender und Zahlungsempfänger ersichtlich sind) nachweisen.
- Bei Sacheinlagen und Sachleistungen müssen Sie den Nachweis durch die Vorlage von Vertragsunterlagen (zum Beispiel Übertragungs-, Darlehens- oder Verschmelzungsvertrag) und Buchungsnachweise erbringen.
- Zur Wertermittlung der Höhe von Sacheinlagen und Sachleistungen (Anteilen, Forderungen oder anderer Wirtschaftsgüter) müssen Sie Nachweise zum Beispiel in Form eines Wertgutachtens erbringen.
- Nicht nachgewiesene Einlagen und Leistungen können nicht berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage
§ 27 Absatz 8 Körperschaftsteuergesetz (KSt)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 16 Investmentsteuergesetz (InvStG)
§ 34 Investmentsteuergesetz (InvStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
-
Finanzgerichtliche Klage
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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