Was erledige ich wo?
IT-Dienstleister für den EMCS-Nachrichtenaustausch genehmigen lassen
Wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern und EMCS nutzen müssen, können Sie einen IT-Dienstleister beauftragen, den Nachrichtenaustausch über dieses Programm für Sie durchzuführen. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion.
Beschreibung
Wenn Sie als Wirtschaftsbeteiligter bestimmte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Sie erfassen im System die verschiedenen Beförderungsschritte und tauschen Nachrichten mit dem Zoll aus.
IT-Dienstleister können für Sie den Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS durchführen. Die IT-Dienstleister stellen dann die Software, die für den Nachrichtenaustausch benötigt wird zur Verfügung.
Um einen IT-Dienstleister zu beauftragen, benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Der IT-Dienstleister muss durch die Generalzolldirektion zugelassen sein. Beachten Sie, dass der IT-Dienstleister nicht als Ihr rechtlicher Vertreter gegenüber der Zollverwaltung auftreten kann.
Kurztext
- Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs für das IT-Verfahren EMCS Genehmigung
- IT-Dienstleister können EMCS-Nachrichtenaustausch für Wirtschaftsbeteiligte durchführen
- Genehmigung durch die Generalzolldirektion notwendig
- nur auf schriftlichen Antrag
- zuständig: Generalzolldirektion Stammdatenmanagement
Fristen
Für die Genehmigung von IT-Dienstleistern im EMCS müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:
-
Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie folgenden Antrag herunter:
- Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094)
- Füllen Sie das Formular 033094 aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion.
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung.
Voraussetzungen
- Sie sind Wirtschaftsbeteiligter und nutzen für den Nachrichtenaustausch über Ihre Beförderungen unter Steueraussetzungen EMCS.
-
Sie wollen einen IT-Dienstleister damit beauftragen, den EMCS-Nachrichtenaustausch für Sie durchzuführen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Rechtsgrundlage
§ 9 Biersteuergesetz (BierStG)
§ 16 Biersteuerverordnung (BierStV)
§ 13 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§ 28 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 10 Tabaksteuergesetz (TabStG)
§ 16 Tabaksteuerverordnung (TabStV)
§ 9d Energiesteuergesetz (EnergieStG)
§ 28a Energiesteuerverordnung (EnergieStV)
Rechtsbehelf
Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)
Tel.: +49 228 303-26090
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskunft_Servicedesk_Tickets/auskunft_servicedesk_tickets_kontakt_node.html
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt
Tel.: +49 228 303-26040
Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
Landesportal Schleswig-Holstein