Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragen

Wenn Sie eine ausländische Amateurfunkgenehmigung besitzen und sich nur kurzzeitig in Deutschland aufhalten, können Sie bei der Bundesnetzagentur eine Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragen.  


Beschreibung

Wenn Sie eine ausländische Amateurfunkgenehmigung haben und sich nur kurzzeitig in Deutschland aufhalten, können Sie für einen Zeitraum vom maximal 3 Monaten eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland erhalten. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Dazu verwenden Sie das aus der ausländischen Amateurfunkgenehmigung ersichtliche „Heimatrufzeichen“, dem

  • für die Klasse E die Zeichenfolge „DO/“ und
  • für die Klasse A die Zeichenfolge „DL/“ vorangestellt wird.

Nach erfolgter Antragstellung prüft die BNetzA, ob und welche der beiden Klassen Ihrer nationalen Amateurfunkgenehmigung entspricht.

Es wird vorausgesetzt, dass Sie sich über die in Deutschland geltenden Bestimmungen über den Amateurfunk informiert haben.

Keine Kurzzeitzulassung können Sie erhalten, wenn

  • bei Ihrer nationalen Amateurfunkgenehmigung die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 oder (05)06 Anwendung finden oder
  • Ihr Wohnsitz in Deutschland liegt.

Bitte beachten Sie, dass eine 3-Monats-Kurzzeitzulassung nicht verlängerbar ist. Beabsichtigen Sie, länger in Deutschland zu bleiben, sollten Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Amateurfunkprüfungsbescheinigung oder -Genehmigung beantragen.

Kurztext

  • 3-Monats-Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am Amateurfunk Erteilung
  • wer sich nur kurzzeitig in Deutschland aufhält, kann eine Kurzzeitzulassung für die Teilnahme am Amateurfunkdienst bei der Bundesnetzagentur beantragen
  • die Zulassung berechtigt zur Nutzung der für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereiche
  • Voraussetzungen:
    • kein ständiger Wohnsitz in Deutschland
    • ausländische Amateurfunkgenehmigung, bei der die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 oder (05)06 keine Anwendung finden
  • Zulassung ist auf 3 Monate befristet und nicht verlängerbar
  • Beantragung online oder per Post
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • zuständig: Bundesnetzagentur (BNetzA)


Fristen

Die Kurzzeitzulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst können Sie online oder per E-Mail oder Post einreichen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
  • Laden Sie notwendige Unterlagen hoch und senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Anschließend erhalten Sie einen Zwischenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
  • Nach Eingang Ihrer Zahlung wird Ihr Antrag abschließend bearbeitet.
  • Sie erhalten:
    • eine Zulassungsurkunde oder
    • einen Ablehnungsbescheid.

Antrag per E-Mail oder Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
  • Sie können das Formular wahlweise
    • direkt online ausfüllen oder
    • es herunterladen und dann ausfüllen.
  • Schicken Sie den unterschriebenen Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen anschließend per E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Anschließend erhalten Sie einen Zwischenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
  • Nach Eingang Ihrer Zahlung wird Ihr Antrag abschließend bearbeitet.
  • Sie erhalten:
    • eine Zulassungsurkunde oder
    • einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine ausländische Amateurfunkgenehmigung.
  • Sie verfügen über keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland.
  • Auf Sie findet die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 oder (05)06 keine Anwendung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Antragsfrist.



erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Kopie Ihrer gültigen nationalen Amateurfunkgenehmigung
  • sofern nicht in Englisch, Französisch oder Deutsch ausgestellt: Übersetzung der Amateurfunkgenehmigung



Rechtsgrundlage

§ 4 Absatz 3 Amateurfunkgesetz (AFuG)

Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 10
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund, Stadt

Tel.: 0231 99550
Fax: 0231 9955180
E-Mail: Dort10-Pruefung@BNetzA.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein