Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Löschungs-/ Nichteintragungsbescheinigung aus der Luftfahrzeugrolle beantragen

Wenn Sie für ein Luftfahrzeug eine Löschungsbescheinigung nach Löschung aus der Luftfahrzeugrolle oder eine Nichteintragungsbescheinigung für ein noch nicht zugelassenes Luftfahrzeug benötigen, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.  


Beschreibung

Eine Löschungsbescheinigung bestätigt, dass der Eintrag eines Luftfahrzeugs aus der Luftfahrzeugrolle gestrichen ist.

Eine Nichteintragungsbescheinigung für ein nicht zugelassenes Luftfahrzeug bestätigt, dass ein Luftfahrzeug nicht in der Luftfahrzeugrolle enthalten ist. Diese Bescheinigung gilt für fabrikneue oder nur mit Permit to Fly (PtF) betriebene Luftfahrzeuge.

Beide Bescheinigungen müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen. Sie müssen Ihren Antrag begründen und darin Angaben zum betroffenen Luftfahrzeug machen.

Kurztext

  • Luftfahrzeugrolle Ausstellung Löschungsbescheinigungen nach bereits erfolgter Löschung
  • Möglichkeit, Löschungsbescheinigung nach bereits erfolgter Löschung zu beantragen
  • Möglichkeit, Nichteintragungsbescheinigung für ein noch nicht zugelassenes Luftfahrzeug, das heißt, ein fabrikneues Luftfahrzeug oder nur mit Permit to Fly (PtF) betrieben, zu beantragen
  • Begründung zur Beantragung der Bescheinigung ist eine Voraussetzung
  • Angaben zum Luftfahrzeug sind eine Voraussetzung
  • gegebenenfalls ist das Hochladen von Unterlagen eine Voraussetzung. Unter Umständen muss Nachweis des Eigentumsübergangs hochgeladen werden
  • kann vom Eigentümer oder Eigentümerin eines Luftfahrzeugs beantragt werden
  • Möglichkeit, die Leistung als Vertretung zu beantragen
  • Ausstellung der Löschungs oder Nichteintragungsbescheinigung ist kostenpflichtig
  • zuständig: Luftfahrt-Bundesamt


Fristen

Um eine Löschungs- oder Nichteintragungsbescheinigung zu erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Nach der Bearbeitung durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
  • Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie die Löschungs- oder Nichteintragungsbescheinigung abrufen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen Eigentümer oder Eigentümerin eines Luftfahrzeugs sein.
  • Sie können den Antrag auch als Vertretung für den Eigentümer oder die Eigentümerin stellen.
  • Um eine Löschungsbescheinigung erhalten zu können, muss das Luftfahrzeug aus der Luftfahrzeugrolle bereits gelöscht sein.
  • Um eine Nichteintragungsbescheinigung erhalten zu können, müssen Sie über ein Luftfahrzeug verfügen, das noch nicht in der Luftfahrzeugrolle eingetragen war.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die für Privatpersonen, Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen oder Organisationen, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz nicht in Deutschland haben, erforderlich sind:

  • Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigung

Unterlagen, die für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmern oder Einzelunternehmerinnen oder die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) erforderlich sind:

  • Nachweis der Vertretungsberechtigung für Ihre Organisation

Unterlagen, die für eine Eigentümergemeinschaft erforderlich sind:

  • Zustimmung der Eigentümer und Eigentümerinnen

Unterlagen, die bei einer Löschungsbescheinigung erforderlich sind, wenn der aktuelle Eigentümer oder die aktuelle Eigentümerin zum Zeitpunkt der Löschung nicht als Eigentümer oder Eigentümerin in der Luftfahrzeugrolle eingetragen war

  • Nachweis des Eigentumsübergangs, zum Beispiel durch Kaufvertrag, Kaufbestätigung oder Bill of Sale

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.




Rechtsgrundlage

§ 64 Absätze 7, 8, 10 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch



Ansprechpartner

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Tel.: +49 531 2355-0
Fax: +49 531 2355-9099
E-Mail: poststelle@lba.de
Web: www.lba.de
 


Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 4
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Tel.: +49 531 2355-5480
Fax: +49 531 2355-5498
E-Mail: RefT4@lba.de
Web: www.lba.de/DE/Technik/Verkehrszulassung/Verkehrszulassung_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein