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Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Rente wegen Todes bei Verschollenheit beantragen

Wenn Ehegatten geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen sind, kann die Rentenversicherung den mutmaßlichen Todestag feststellen. Dann können Sie eine entsprechende Rente erhalten.  


Beschreibung

Renten wegen Todes sind:

  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrenten und
  • Erziehungsrenten

Bei der Rente wegen Todes bei Verschollenheit handelt es sich um eine Sonderregelung zu den Renten wegen Todes. Hierbei gelten die üblichen Voraussetzungen der beantragten Rentenart.

Die Sonderregelung greift bei der Beantragung einer Rente wegen Todes, wenn folgende Angehörige verschollen sind:

  • Ehefrau oder -mann
  • geschiedene Ehefrau oder -mann oder
  • Elternteile

Die Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag selbst festzustellen, wenn:

  • die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und
  • seit einem Jahr keine Nachrichten über das Leben der Person eingegangen sind.

Dieser Todestag bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Die Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen keine weiteren als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen bekannt sind.

Kurztext

  • Rente wegen Todes bei Verschollenheit Bewilligung
  • Renten wegen Todes sind Witwen und Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten
  • Bei der Rente wegen Todes bei Verschollenheit handelt sich um eine Sonderregelung zu den Renten wegen Todes.
  • Diese Regelung gilt, wenn eine Rente wegen Todes begehrt wird, der Tod aber nicht nachgewiesen ist.
  • Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, kann der Rentenversicherungsträger den Tod für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung selbst feststellen, wenn
    • die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und
    • seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind.
  • Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind.
  • Der festgestellte Todestag bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
  • Für die Zahlung der Rente wegen Todes bei Verschollenheit müssen die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Rente erfüllt sein.
  • Es gibt kein eigenes Antragsformular für die "Verschollenheit". Neben dem üblichen Antragsvordruck für die beantragte Rente muss die Feststellung des Todestages aufgrund von Verschollenheit formlos beantragt werden.
  • persönliche Beratung wird dringend empfohlen (zum Beispiel in den Beratungsstellen der Rentenversicherung)
  • Antrag kann online, persönlich oder schriftlich gestellt werden.
  • zuständig: Deutsche Rentenversicherung


Fristen

Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

  • Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
  • Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
  • Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Sie erhalten eine Sendebestätigung.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Persönlicher Antrag:

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
  • Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
  • Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
  • In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
  • Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
  • Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts-­ und Beratungsstellen abholen.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alle Unterlagen
    • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
    • geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.

Voraussetzungen

Feststellung der Verschollenheit und die regulären Voraussetzungen der beantragten Rentenart

Welche Fristen muss ich beachten?

Witwen- und Witwerrente:

Wenn der oder die Verstorbene

  • bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem festgestellten Todesfall.
  • noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen oder Witwerrente mit dem festgestellten Todestag.

Bei Hinterbliebenenrenten beträgt die Antragsfrist vom Todestag an 12 Kalendermonate. Diese Frist gilt auch, wenn eine Rente schon einmal weggefallen ist und später erneut beantragt wird. Wird der Hinterbliebenenrentenantrag später gestellt, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und kann nicht rückwirkend gezahlt werden.

Erziehungsrente:

Ihre Rente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten stellen. Liegt der Antrag später vor, erhalten Sie die Rente vom Antragsmonat an.

Waisenrente:
Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat.

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass für die Feststellung der Verschollenheit seit einem Jahr keine Nachrichten über das Leben der verschollenen Person eingegangen seien dürfen. Diese Frist ist in jedem Falle abzuwarten.

Von dieser Frist abgesehen betragen die Bearbeitungszeiten:

Witwen- und Witwerrente:

in der Regel je nach Rentenart:

  • kleine Witwen- und Witwerrenten: 4 Monate
  • große Witwen und Witwerrenten: 3 Monate

Erziehungsrente:

In der Regel 4 Monate

Waisenrente:

in der Regel je nach Rentenart:

  • Halbwaisenrenten: 3 Monate
  • Vollwaisenrenten: 5 bis 6 Monate


Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.




erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die Verschollenheit (gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)
  • Je nach beantragter Rentenart sind weitere Nachweise erforderlich.



Rechtsgrundlage

§ 49 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 47 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 48 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 243 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 303 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Rentenbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Sozialgericht.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein