Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Sich bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligen

Sie können sich an laufenden Raumverträglichkeitsprüfungen beteiligen.  


Beschreibung

Durch eine Raumverträglichkeitsprüfung werden frühzeitig konkurrierende Nutzungsansprüche an den Raum ermittelt und im Einzelfall aufeinander abgestimmt. Außerdem können so Kompromisslinien aufgezeigt werden und Konflikte lassen sich vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren entschärfen. Sie ist wegen ihres fachübergreifenden Charakters besonders geeignet, die oftmals widerstreitenden Planungen und Nutzungsansprüche in Einklang zu bringen, und schließt die Prüfung von Trassen- und Standortalternativen ein. Mit Hilfe der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in das Verfahren integriert ist, ist die Raumverträglichkeitsprüfung außerdem darauf ausgerichtet, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Das Ergebnis einer Raumverträglichkeitsprüfung entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Vorhabenträgern und Einzelnen. Sie ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Das Ergebnis der Prüfung ist aber in den nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Aufgrund des eher behördenverbindlichen Charakters und der fehlenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen kann das Ergebnis einer Raumverträglichkeitsprüfung nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Zu solchen raumbedeutsamen können unter anderem gehören:

  • Abbau von Bodenschätzen
  • Straßen und Schienenbau
  • Erdgastransportleitungen
  • Hochspannungsleitungen
  • Deponien

Die Landesbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • Gesellschaft
  • Wirtschaft
  • Infrastruktur
  • Umwelt

Prüft eine Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeit für ein mögliches Vorhaben, macht sie dies öffentlich bekannt.

Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen oder Träger öffentlicher Belange können Sie sich nach der Bekanntmachung durch die Abgabe einer Stellungnahme an einer laufenden Raumverträglichkeitsprüfung beteiligen. Dafür haben Sie mindestens einen Monat Zeit.

Durch die Beteiligung können Sie an der Prüfung mitwirken.

Kurztext

  • Raumverträglichkeitsprüfung Entscheidung
  • Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung wird geprüft, ob raumbedeutsame Projektvorhaben raumverträglich sind. Sie schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab
  • sie ist ein optionales vorgelagertes Verfahren für Bauleitplanung oder fachliches Zulassungsverfahren, zum Beispiel bei
    • Abbau von Bodenschätzen
    • Straßen- und Schienenbau
    • Erdgastransportleitungen
    • Hochspannungsleitungen
  • die zuständige Raumordnungsbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:
    • Gesellschaft
    • Wirtschaft
    • Infrastruktur
    • Umwelt
  • die Öffentlichkeit, also Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen und Träger öffentlicher Belange, kann sich zur Raumverträglichkeitsprüfung äußern und im Rahmen des Beteiligungsprozesses Stellung nehmen
  • die Stellungnahmen sollen elektronisch erfolgen
  • zuständig: Landesplanungsbehörde


Fristen

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zu der Raumverträglichkeitsprüfung äußern oder eine Stellungnahme abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch abgegeben werden.

  • Die zuständige Behörde sammelt und prüft alle eingegangenen Stellungnahmen. Dabei berücksichtigt sie alle privaten und öffentlichen Belange.
  • Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.


Kosten

Es fallen keine Kosten an.




Rechtsgrundlage

§ 15 Raumordnungsgesetz (ROG)

§ 16 Raumordnungsgesetz (ROG)

§ 14 Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein (LaplaG)

§ 15 Raumordnungsgesetz (ROG)

§ 16 Raumordnungsgesetz (ROG)

Rechtsbehelf

  • Gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen, da diese Beurteilung keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Das Ergebnis kann jedoch überprüft werden, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Zulassungsentscheidung in der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsphase eingelegt wird.



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein